
Foto: BillionPhotos.com/Fotolia
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Welche Kassentypen sind seit dem 1. Januar 2017 einsetzbar?
Aktuelle Lage: Grundlagen ordnungsgemäßer Kassenbuchführung
Welche Unterlagen sind für PC-Kassen und proprietäre Registrierkassen aufzuheben?
Welche Aufbewahrungspflichten bestehen?
Bis zum 31. Dezember 2016 durften noch elektronische sowie computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen eingesetzt werden, die nur Tagesendsummen, aber nicht die einzelnen Geschäftsvorfälle speichern können, wenn diese nicht technisch aufrüstbar sind.
Spätestens seit dem 1. Januar 2017 müssen die eingesetzten Kassensysteme und Registrierkassen sämtliche Geschäftsvorfälle geordnet, vollständig, richtig, zeitgerecht und unveränderbar aufgezeichnet werden (Einzelaufzeichnungen).
Auch müssen die Daten dem Betriebsprüfer über den Aufbewahrungszeitraum von mindestens zehn Jahren jederzeit lesbar und maschinell auswertbar zur Verfügung gestellt werden können.
Seit dem 1. Januar 2017 gibt es nur noch drei Möglichkeiten, die Kassenführung ordnungsgemäß einzurichten:
*GoBD: Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff
Bis wann darf ich welches Kassensystem einsetzen? (Auszug aus der Datev-Präsentation vom 19. April 2017)
Handlungsempfehlungen (Auszug aus der Datev-Präsentation vom 19. April 2017)
Bislang gibt es in der BRD keine Registrierkassenpflicht. Der Unternehmer kann entscheiden, wie er seine Kassenführung einrichtet.
Zahlreiche Möglichkeiten stehen zur Verfügung wie die
Auch Mischformen sind denkbar.
Offene Ladenkassen finden sich dort, wo keine Registrier- oder PC-Kasse eingesetzt wird.
Die sogenannte „Schubladenkasse“ bildet eine Ausnahme vom Grundsatz der Einzelaufzeichnung – i.d.R. werden diese nicht einzeln aufgezeichnet. Vereinnahmtes Geld muss nach Geschäftsschluss gezählt (tägliches Zählprotokoll) und sollte in sogenannte Kassenberichte eingetragen werden.
Anforderungen bei der „Offenen Ladenkasse“ (Auszug aus der Datev-Präsentation vom 19. April 2017)
„Tägliches Festhalten“ gemäß der Gesetzeslage:
Kassenführung (Auszug aus der Datev-Präsentation vom 19. April 2017)
Schreiben des Bundesministerium der Finanzen (BMF) vom 26.11.2010
Danach:
Steuerpflichtige mit Registrierkassen müssen schon jetzt überprüfen, ob das von ihnen eingesetzte Gerät den erhöhten Anforderungen genügt. Entsprechen die Kassen nicht mehr den Anforderungen der Finanzverwaltung, drohen Schätzungen.
Aufbewahrung von Unterlagen (Auszug aus der Datev-Präsentation vom 19. April 2017)
Steuerbetrug an manipulierten Kassen soll zukünftig wirksamer bekämpft werden: Der Bundesrat stimmte dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen am 16. Dezember 2016 zu. Es sieht die Umstellung von elektronischen Registrierkassen auf ein fälschungssicheres System vor. Die Aufzeichnungssysteme müssen ab 2020 durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt werden, so dass eine Löschung von Umsätzen nicht mehr möglich ist. Die technischen Anforderungen definiert und zertifiziert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).
Gesetzliche Regelungen (Auszug aus der Datev-Präsentation vom 19. April 2017)
Deutscher Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik e.V.
- Beispiel zur Erstellung eines Kassenberichts
- offene Ladenkasse – Muster für ein Zählprotokoll
Information für Unternehmen zum Thema „Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung“ (Oberfinanzdirektion Niedersachsen)
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online_seit 24. Mai 2016, aktualisiert_am 01. September 2017