Der Restaurator im Handwerk muss erfolgreich die Fortbildungsmaßnahme als Restaurator in Handwerk absolviert haben. Grundlage sind die jeweiligen Prüfungsordnungen für die einzelnen Handwerksberufe.
An Prüfungen zum Restaurator im Handwerk können nur solche Personen teilnehmen, die über einen Meisterbrief verfügen oder einem Meister gleichgestellt sind, d.h. bereits die höchste im Handwerk zu vergebene Qualifikation – den Meistertitel – erreicht und sich auf dem Weg dahin in ihren Lehr- und Gesellenjahren qualifizierte fachpraktische Fähigkeiten in der handwerklichen Denkmalpflege angeeignet haben.
Die zusätzliche Berufsbezeichnung ist nur im Zusammenhang mit dem jeweiligen Handwerksberuf zu führen, z. B. Restaurator im Tischlerhandwerk, Restaurator im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk usw.