Zentralverband des Deutschen Handwerks informiert Aktuelles auf EU-Ebene zu Bleiverwendungen

Auf europäischer Ebene sind derzeit mehrere Verfahren anhängig, die die Verwendung von Blei betreffen. Im Folgenden informiert der ZDH Sie über den aktuellen Sachstand.

EU-Kommission
EU-Kommission. Foto: Jai79/pixabay

Derzeit verfolgt der ZDH zwei europapolitische Verfahren zur Einschränkung der Verwendung von Blei. Zum einen im Rahmen der REACH-Verordnung und zum anderen im Rahmen des Arbeitsschutzes.

REACH:

Im April 2023 hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) der Europäischen Kommission empfohlen, Blei in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufzunehmen. Dies hätte zur Folge, dass das Inverkehrbringen und die Verwendung von Blei nur noch mit Zulassung der Europäischen Kommission erlaubt wäre (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unter Anhang XIV der REACH-Verordnung). Viele Gewerke wären durch ein Bleiverbot in ihrer Berufsausübung betroffen. Deshalb hatte der ZDH bereits frühzeitig die EU-Kommission für die Nutzung von Blei im Handwerk sensibilisiert. Eine formelle Entscheidung – bzw. eine Antwort auf die ECHA-Empfehlung – muss die Kommission nicht übermitteln.

Aus der Europäischen Kommission hören wir nun, dass derzeit kein generelles Bleiverbot unter der REACH-Verordnung geplant ist. Es ist davon auszugehen, dass die EU-Kommission der Empfehlung der Europäischen Chemikalienagentur wieder nicht Folge leisten wird. Hintergrund ist die vielfältige Verwendung von Blei, die zahlreiche an die Kommission gerichtete Zulassungsanträge hervorrufen würde. Das Verfahren sei somit ungeeignet. Ebenfalls seien die Kriterien, die die ECHA laut REACH-Verordnung zur Bewertung heranziehen muss und die erneut zur Empfehlung für ein generelles Bleiverbot geführt haben zu hinterfragen.

Gleichwohl ist unumstritten, dass Blei ein Giftstoff ist. Die EU-Kommission prüft deswegen spezifische Verbote einzelner Anwendungen gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung. Ein solches Verfahren läuft derzeit bezüglich der Verwendung von Blei in Jagdmunition. Allerdings hat auch hier die Kommission bestätigt, dass aktuell keine weiteren handwerksrelevanten Verbote geprüft werden. Es lägen auch keine entsprechenden Anträge seitens der Mitgliedstaaten vor.

Kurz- bis mittelfristig ist daher nicht von einem Verwendungsverbot von Blei für handwerkliche Tätigkeiten auszugehen. Der Druck könnte sich allerdings seitens einzelner Mitgliedstaaten verstärken. Deshalb wird der ZDH den Austausch zu dem Thema mit der Kommission aufrechterhalten.

Arbeitsschutz:

Parallel zu der obigen chemikalienrechtlichen Maßnahme hat die Europäische Kommission im Februar 2023 vorgeschlagen, die Expositionsgrenzwerte für Blei in den einschlägigen EU-Arbeitsschutzrichtlinien abzusenken. Der entsprechende Gesetzesentwurf wird derzeit im Europäischen Parlament und im Rat beraten.

Derzeit gelten in Deutschland die folgenden Werte:

  • Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Wert) in der Luft: 150 ?g/m³ (0,15 mg/m³)
  • Biologische Arbeitsstofftoleranzwert in Blut und Urin (BAT-Wert): 700 ?g Pb/l (70 ?g/100 ml Blut)
    Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, die Expositionswerte wie folgt herabzusetzen:
  • MAK-Wert: auf einen Grenzwert von 0,03 mg/m³
  • BAT-Wert: auf einen Grenzwert von 15 ?g Pb/100 ml Blut

Rat und EU-Parlament unterstützen die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Grenz-wertänderungen. Uneinigkeit besteht bei den folgenden Punkten: Das EU-Parlament fordert, dass Arbeitnehmerinnen im gebärfähigen Alter und Schwangere bereits bei einer niedrigeren Bleikonzentration im Blut regelmäßig kontrolliert werden sollen. Der Rat fordert eine Umsetzungsfrist bis Ende 2028. Es ist zu erwarten, dass die Verhandlungen in Kürze abgeschlossen werden.

Zwar konnte der ZDH erreichen, dass das EU-Parlament keine weiteren Verschärfungen über den Kommissionsvorschlag hinaus verlangt, jedoch ist auch bei aktueller Sachlage mit Auswirkungen für das Handwerk zu rechnen. Der ZDH setzt sich nun für eine möglichst lange Anpassungsfrist ein, um die gegebenenfalls notwendigen Prüfungen und Umstellungen zu ermöglichen.

Quelle: ZDH-Rundschreiben