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Betriebliches Praktikum
Praktika sind für Handwerksbetriebe der beste Weg, um passende Auszubildende zu finden. Außerdem ist ein erfolgreiches Praktikum ein gutes Aushängeschild für Ihren Betrieb.
Jugendlichen dienen Praktika zur beruflichen Orientierung. Durch praktisches Erleben können Sie junge Leute für Ihren Beruf und Ihren Betrieb begeistern. Darum: Praktikanten sollten nicht nur bei der Arbeit zuschauen – lassen Sie Ausbildungsinteressierte selbst aktiv werden!
Bereiten Sie Ihr Praktikum gut vor – wir helfen Ihnen dabei
Wir bieten Ihnen nützliche Hilfsmittel in Form von Checklisten, Musterverträgen etc., um das Praktikum gut vorzubereiten und erfolgreich zu gestalten, so dass Sie über diesen Weg Ihre Fachkraft von morgen finden können.
Die Handwerkskammer Halle bieten ihren Mitgliedbetrieben eine umfangreiche Informationsbroschüre „Das Praktikum effektiv nutzen“ mit Handlungshinweisen, Tipps und Checklisten zur Planung und Durchführung von Praktika. Sprechen Sie uns an. Gern stellen wir Ihnen die Broschüre zur Verfügung.
Sprechen Sie unsere Ausbildungsberater an!
FAQs zum Thema Praktikum
Für Sie als Unternehmer bietet ein Praktikum die Möglichkeit, potentielle Auszubildende frühzeitig und unverbindlich kennenzulernen. Die Gefahr, dass ein Auszubildender die Lehre vorzeitig abbricht, ist wesentlich geringer, wenn der Jugendliche sich vorher ein realistisches Bild vom Unternehmen und seinem künftigen Beruf machen konnte.
Bei der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren dient das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) als gesetzliche Grundlage. Den vollständigen Gesetzestext dazu finden Sie unter www.bmas.de im Servicebereich.
Generell gibt es drei unterschiedliche Gründe für die Beschäftigung von Jugendlichen:
- Schüler sind im Rahmen eines Schulpraktikums in einem Betrieb beschäftigt,
- Jugendliche möchten einen Beruf durch ein freiwilliges Praktikum in den Ferien kennenlernen,
- Schüler möchten sich über einen Ferienjob etwas Geld dazuverdienen.
Im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetztes gibt es bei diesen drei unterschiedlichen Beschäftigungsarten verschiedene Punkte zu beachten.
Tätigkeiten
Jugendliche dürfen ihrem Alter entsprechende leichte Tätigkeiten durchführen, die keine gesundheitlichen Gefahren beinhalten. Gefährliche Arbeiten sind zu vermeiden. Genauere Angaben hierzu weist § 22 JArbSchG auf. Da Jugendliche die Situationen meist nicht genau einschätzen können, sind sie vom Arbeitgeber über Unfallgefahren aufzuklären.
Mindestalter
Nach § 5 (1) JArbSchG ist die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren verboten.
Arbeitszeit und -dauer
Allgemein dürfen Jugendliche ab 15 Jahren 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich arbeiten [§ 8 (1) JArbSchG]. Ihnen ist eine Fünf-Tage-Woche gesetzlich erlaubt.
Ruhepausen
Nach § 11 (1) JArbSchG müssen Jugendliche vorher feststehende Ruhepausen ermöglicht werden:
- 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5-6 Stunden,
- 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.
Jugendliche dürfen nicht länger als 4,5 Stunden ohne Pause beschäftigt sein [§ 11 (2) JArbSchG].
Ärztliche Untersuchung
§ 32 (2) Bei einer kürzer als zwei Monate andauernden und oder einer geringfügigen Beschäftigung ist keine ärztliche Untersuchung erforderlich.
Sozialversicherung
Betriebe müssen Beiträge zur Sozialversicherung nur dann leisten, wenn Sie den Jugendlichen ein Arbeitsentgelt bezahlen. Bei einer geringfügigen Beschäftigung (sogenannten Mini-Jobs), wird eine Pauschale zur Sozialversicherung erhoben.
Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz
Der Unterschied zwischen den Praktika spiegelt sich auch im Versicherungsschutz wieder. Bei reinen Schulpraktika sind die Schüler über den Schulträger abgesichert. Bei freiwilligen Praktika ist die Versicherung über den Betrieb möglich. Voraussetzung ist, dass die Betriebe die Praktikanten unmittelbar zu Beginn der Betriebserkundigungen bei ihrer Berufsgenossenschaft (BG) anmelden. Eine Erhöhung der Versicherungsprämien ist in den Fällen, in denen keine Praktikumsvergütung gezahlt wird, in der Regel nicht zu erwarten. Praktikanten gelten nach aktueller Rechtsprechung als Betriebsangehörige und sind daher automatisch über die Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert.
In der Online-Lehrstellenbörse der Handwerkskammer Halle können Schüler auch nach Praktikumsplätzen suchen. Daher sollten Betriebe ihr Lehrstellen- und Praktikumsangebot unbedingt eintragen. So erhöhen Sie die Wahrscheinlichkeit, dass sie interessierte Jugendliche frühzeitig kennenlernen und über ein gelungenes Praktikum eine Ausbildung in ihrem Betrieb beginnen.
Das Praktikum sollte strukturiert und inhaltlich gut vorbereitet sein, um die Eignung für den Beruf belegen zu können und eine Motivation für eine spätere Ausbildung zu wecken. Ein schlecht durchgeführtes Praktikum schreckt Jugendliche nachweislich davon ab, eine entsprechende Ausbildung in dem Beruf zu beginnen. Nutzen Sie auch unseren Praktikumsplan.
Downloads
Praktikumsleitfaden (vom Projekt Bildungsketten)
Übersicht über die unterschiedlichen Praktikumsarten
Anwesenheitsnachweis
Praktikumsplan
Praktikumsbestätigung
Musterpraktikumsvertrag
Feedback durch den Praktikanten
Checkliste Praktikum vorbereiten
Beurteilung des Praktikums
Hinweis:
Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen; sie können z. B. betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen. Sie sind daher nicht 1:1 auf Ihre Belange zugeschnitten. Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht mehr den zur Zeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Eine individuelle Beratung vor Verwendung der Muster wird dringend empfohlen.