Schwarzarbeit

Schwarzarbeit geht uns alle etwas an – sie verursacht Steuerausfälle und belastet die Sozialkassen. Durch Schwarzarbeit gehen reguläre Arbeitsplätze verloren und ehrliche Unternehmer werden in ihrer Existenz bedroht.

Weiße Weste gegen Schwarzarbeit

Schwarzarbeit ist die Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen unter Verstoß gegen das Steuerrecht, gegen das Sozialversicherungsgesetz, unter Umgehung der Mitteilungspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, Trägern der Grundsicherung, Sozialämtern, ohne Gewerbeanmeldung oder ohne Eintragung in die Handwerksrolle (SchwarzArbG vom 23. Juli 2004). Häufig werden solche Verträge mündlich abgeschlossen und das Entgelt in bar bezahlt.

Schwarzarbeit wird mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro bestraft. Dies gilt auch für die Beauftragung von Schwarzarbeit.
Besonders schwere Fälle von Schwarzarbeitsbeauftragung können zudem zum Ausschluss von öffentlichen Auftragsvergaben führen.

Bei wissentlicher Beauftragung eines nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerksbetriebes hat der Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche.

Im Fall von Schwarzarbeit entfällt zudem die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerksleistungen.

Wird ein Handwerk unberechtigt und ohne Handwerksrolleneintragung ausgeübt, kann die Verwaltungsbehörde auf der Grundlage der Handwerksordnung eine Untersagungsverfügung erlassen und den Betrieb schließen.

Unzulässige Handwerkswerbung

In Fällen der unzulässigen Handwerkswerbung (z. B. per Zeitungsinserat oder Internetwerbung) unter bloßer Angabe einer Telefonnummer kann die Handwerkskammer den Rufnummerinhaber selbst ermitteln und in bestimmten Fällen wettbewerbsrechtliche Schritte einleiten.

Dipl.-Jurist Andreas Dolge
Rechtsberater Telefon 0345 2999-169
adolge@hwkhalle.de

Schwarzarbeit kann gemeldet werden

Helfen Sie Schwarzarbeit aufzudecken. Wenn Sie Schwarzarbeit vermuten, schauen Sie nicht weg, sondern informieren Sie die Ordnungsbehörden. Zum erfolgreichen Nachweis der Schwarzarbeit werden die folgenden Angaben benötigt:

  • Angaben zur Person oder der Firma und möglicher Nebenbeteiligter
  • Beschreibung der Tat sowie die Angaben zu Zeit und Ort des vermuteten Delikts
  • Benennung von Beweismitteln (Zeugen und/oder Urkunden)

Die Meldung von Schwarzarbeit kann anonym erfolgen.