Validierung

Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs



Sattler

Die jahrelange Berufserfahrung von Handwerkern ohne Berufsabschluss kann nun auf Antrag in einem geregelten Verfahren am Maßstab eines Ausbildungsberufs bewertet werden. Damit eröffnen sich neue Wege zur Einmündung in das Berufsbildungssystem und zur beruflichen Entwicklung. Neue Fachkräftepotenziale für das Handwerk können erschlossen und Beschäftigte im Handwerk in ihrer beruflichen Entwicklung unterstützt werden. Mit dem Validierungsverfahren werden berufliche Kompetenzen, die unabhängig von einer formalen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Referenzberuf) erworben wurden, aber einer solchen vergleichbar sind, bewertet und bescheinigt. Nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens wird die berufliche Handlungsfähigkeit bei vollständiger Vergleichbarkeit in einem Zeugnis oder bei überwiegender Vergleichbarkeit in einem Bescheid schriftlich bescheinigt.

Vereinbaren Sie bitte einen Termin für eine erste Beratung:

Ulrike Thomas
Mitarbeiterin Prüfungswesen
Telefon 0345 2999 201
Telefon (Mobil) 0172 3633511
uthomas@hwkhalle.de

FAQs: Alle wichtige Antworten zur Validierung

Das Feststellungsverfahren wird in allen dualen Ausbildungsberufen angeboten, deren Zuständigkeit bei der Handwerkskammer Halle (Saale) liegt. Für Fortbildungsabschlüsse wie die Meisterqualifikation gibt es keine Berufsvalidierung.

  • Mindestalter 25 Jahre
  • Nachweis von Berufserfahrung, welche das 1,5-fache der regulären Ausbildungszeit für diesen Beruf umfasst
  • Glaubhaftmachung von beruflicher Handlungsfähigkeit, welche das Berufsbild vollständig oder zumindest überwiegend umfasst
  • Wohnsitz in Deutschland oder die Hälfte der notwendigen Berufserfahrung in Deutschland erworben


Hinweis: Handwerkerinnen und Handwerker müssen im Betrieb breit und umfassend eingesetzt worden sein. Zugang zu dem Verfahren hat nur, wer im jeweiligen Beruf mindestens überwiegende Teile des Berufsbildes praktisch ausgeübt hat. Reine Aushilfstätigkeiten in begrenztem Umfang eröffnen keinen Zugang zum Verfahren.

Ja. Das gesamte Verfahren wird auf Deutsch durchgeführt. Gute Sprachkenntnisse sowie das Beherrschen von Fachsprache und Fachbegriffen sind für die Teilnahme notwendig.

  • Kopie eines Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis, Reisepass)
  • Kopie eines Wohnsitznachweises (z.B. Personalausweis, Aufenthaltstitel)
  • Angaben zur Berufserfahrung im Referenzberuf (z.B. aktueller Lebenslauf)
  • Nachweise über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit (z.B. Arbeitszeugnisse, Weiterbildungen, Schulungen)
  • ggf. Antrag auf Nachteilsausgleich


Nachweise, die in einer anderen Sprache als in Deutsch ausgestellt sind, müssen mit einer Übersetzung eingereicht werden.

Das Verfahren erfolgt in vier Schritten.

1. Information und Beratung

Die interessierte Person erhält erste Informationen zum Verfahren und zu den Dokumenten, die für die Antragsstellung benötigt werden. Außerdem kann der passende Referenzberuf identifiziert werden. Der Referenzberuf ist ein dualer Ausbildungsberuf.

2. Antragstellung

Die interessierte Person dokumentiert die beruflichen Fähigkeiten entlang des eigenen Lebenslaufs. Für die Antragsstellung werden die Angaben durch Arbeitszeugnisse, Arbeitsnachweise oder Zertifikate belegt. Die Handwerkskammer Halle (Saale) prüft den eingereichten Antrag und wertet die eingereichten Dokumente und Nachweise aus.

3. Bewertung

Ein Feststellungstandem, das aus zwei Prüfer/-innen besteht, stellt insbesondere mit praktischen und mündlichen Aufgaben die berufliche Handlungsfähigkeit im Gesamten oder in überwiegenden Teilen des Berufsbildes fest.

4. Ergebnismitteilung

Abhängig vom Ergebnis des Verfahrens stellt die Handwerkskammer ein Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf oder einen Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf aus. Wenn keine überwiegende berufliche Handlungsfähigkeit festgestellt werden, wird der Antrag abgelehnt.

Zulassung: 65 Euro / 82 Euro
Validierungsgebühr: 896 Euro – 1.784 Euro
Sachkosten: gemäß Aufwand

Die Kosten tragen die Teilnehmenden, sofern sie nicht durch Dritte übernommen werden. Spezifische Förderprogramme des Bundes oder der Länder existieren derzeit nicht.

Die gesamte Dauer hängt unter anderem von den individuellen Voraussetzungen, vom Umfang des Antrages und von dem jeweiligen Beruf ab.

Die reine Bewertung kann, je nach Beruf und Umfang der zu bewertenden beruflichen Handlungsfähigkeit, zwischen einem und mehreren Tagen dauern.

Das Validierungsverfahren endet mit einem Zeugnis oder Bescheid. Folgende Ergebnisse sind möglich:

  • Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
  • Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
  • Bescheid über die Ablehnung des Antrags, wenn keine überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit festgestellt werden kann
  • Für Menschen mit Behinderung, für die auf Grund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist: Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit


Hinweis: Es wird kein Berufsabschluss vergeben. Diesen erhält nur, wer eine deutsche Gesellen- oder Abschlussprüfung erfolgreich ablegt.

  • Zulassung zur Gesellenprüfung als Externer Zulassung zu Prüfungen der ersten Fortbildungsstufe (z. B. geprüfter Berufsspezialist)
  • Zulassung zur Meisterprüfung in zulassungsfreien Handwerken
  • Zulassung zur Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Handwerk nur mit einem weiteren Jahr einschlägiger Berufserfahrung
  • Ausbildungsberechtigung in zulassungsfreien Handwerken, wenn zusätzlich die berufs- und arbeitspädagogische Eignung (AEVO-Prüfung) nachgewiesen wird


Hinweis: Auch ohne Berufsvalidierung besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit einer Zulassung zur Gesellenprüfung als Externer oder zur Meisterprüfung. Lassen Sie sich dazu gern von uns beraten.

Darüber hinaus kann das Validierungsergebnis unmittelbar auf dem Arbeitsmarkt genutzt werden.

Über eine Berufsvalidierung erhält man keinen Gesellen- oder Facharbeiterbrief. Durch das Validierungsgesetz (BVaDiG) sind keine Lohnansprüche geregelt worden. Die Berücksichtigung eines Validierungsergebnisses bei der Lohnfindung ist Sache der Tarifpartner bzw. der Betriebe im Rahmen ihrer Vertragsgestaltungsfreiheit.

Es sind keine Rechtsfolgen im Privatrecht: z. B. Unternehmerhaftung für Personaleinsatz (z. B. als Elektrofachkraft) geregelt.

Die Vorschriften über die Eintragung in die Handwerksrolle (selbstständige Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks) werden durch die Berufsvalidierung nicht berührt. Mit dem Validierungszeugnis kann man deshalb auch keine Ausnahmeregelung beantragen.

Bei Erhalt eines Bescheides über die überwiegende Vergleichbarkeit, kann binnen fünf Jahren ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren gestellt werden. Dieses hat das Ziel, die vollständige Vergleichbarkeit zu erreichen.

Bei dem Ergebnis einer nur überwiegenden Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit kann innerhalb von 5 Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses ein Antrag auf Ergänzungsverfahren gestellt werden. Das Ziel ist das Erreichen der vollständigen Vergleichbarkeit. Ein Ergänzungsverfahren kann nur einmal durchgeführt werden. Im Ergänzungsverfahren werden nur die Bereiche bewertet, für die zuvor keine vollständig vergleichbare Handlungsfähigkeit festgestellt wurde.

Bei ablehnendem Bescheid kann nach einer Frist von 12 Monaten erneut ein Antrag auf Berufsvalidierung gestellt werden. Dafür muss glaubhaft gemacht werden, dass neue oder zusätzliche berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde.

Bei einem ablehnenden Bescheid kann nach einer Frist von 12 Monaten erneut ein Antrag zum Zwecke der Wiederholung gestellt werden. Dafür muss glaubhaft gemacht werden, dass neue oder zusätzliche berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde.

Für Menschen mit Behinderung nach §2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX gelten zusätzliche Regelungen:

  • Es kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden, wenn sich die gesundheitliche Einschränkung auf die Kompetenzfeststellung auswirkt.
  • Es kann ein Antrag auf eine Verfahrensbegleitung gestellt werden.


Wenn aufgrund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist, gibt es eine zusätzliche Möglichkeit:

  • Es ist ein Antrag auf teilweise Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit möglich.
  • Die Altersgrenze von mindestens 25 Jahren für die Antragsstellung entfällt.
  • Der Bescheid kann auch über die teilweise Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit ausgestellt werden.


Der Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit kann zusätzlich auch eine überwiegende oder vollständige Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung gem. §42r HwO ausweisen, sofern diese bundeseinheitlich geregelt ist.

Nein. Derzeit gibt es kein spezifisches Förderprogramm.