Wer wegen Schul- oder Kitaschließung die eigenen Kinder betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, soll gegen übermäßige Einkommenseinbußen abgesichert werden. Der Antrag für eine Entschädigung des Verdienstausfalls können Arbeitgeber und Selbstständige nun online stellen.
Bisher ist lediglich das Antragsformular für Arbeitgeber für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Abs. 1a IfSG wegen Schließungen von Kitas und Schulen verfügbar. Erforderliche Nachweise können dem Antragsformular durch Upload beigefügt werden. Der Antrag wird an die zuständige Behörde übermittelt, es bleibt bei der Zuständigkeit der Behörden im jeweiligen Bundesland. Das Angebot gilt bisher für acht Bundesländer u.a. Sachsen-Anhalt.
Antrag bei Verdienstausfall wegen Schul- und Kitaschließungen
Die Ausgestaltung des Onlineformulars auf Seite 3f. spricht für die Auslegung, dass eine tageweise Berechnung von Entschädigungsansprüchen gewollt ist. Anders als das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geht die Behörde dabei von einer fünf-Tage-Woche aus.
ZDH fordert Klarstellung
In dem Formular werden auf Seite 4 Ansprüche auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB abgefragt. Dieser ist zwar grundsätzlich vorrangig vor Ansprüchen nach dem IfSG, aber nach Einschätzung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) für die Fälle der flächendeckenden Kita- und Schulschließungen nicht einschlägig. Diese Rechtsauffassung hat der ZDH bereits in die politische Diskussion eingebracht und eine entsprechende rechtliche Klarstellung gefordert.
Quelle: Rundschreiben des ZDH