Betriebe Ausgleichsabgabe steigt ab 2024

Bei einer Betriebsgröße ab zwanzig Beschäftigten sind Unternehmen verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.

1-Euro-Münzen fallen auf einen Holztisch
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Werden diese Arbeitsplätze nicht mit schwerbehinderten Menschen besetzt, muss die Ausgleichsabgabe gezahlt werden  (s. §§ 154, 160 SGB IX). Beschäftigen solche Betriebe keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, zahlen sie ab 2024 eine deutlich höhere Ausgleichsabgabe. Dazu wird eine neue vierte Stufe für Betriebe eingeführt, die laut Anzeigeverfahren keine Menschen mit Behinderungen beschäftigen.

Das sind die Sätze der Ausgleichsabgabe ab 1. Januar 2024:

Pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz werden monatlich fällig:
Stufe 1: 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von drei Prozent bis weniger als fünf Prozent.
Stufe 2: 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent. 
Stufe 3: 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als null Prozent bis weniger als zwei Prozent.
Stufe 4: 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von null Prozent. 

Alle Unternehmen müssen bis Ende März 2024 ihre Beschäftigungsdaten bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) einreichen. Die erhöhte Ausgleichsabgabe wird erstmals im Jahr 2025 erhoben.
Um die Anzeige zu erstellen und die Ausgleichsabgabe zu berechnen, können die Betriebe auf die kostenlose Software IW-Elan zurückgreifen. Die aktuelle Version finden Sie hier:

 https://www.iw-elan.de/software/