Gestern gab es die erste Meldung zu den weiteren Einschränkungen des gesellschaftlichen Lebens. Heute hat die Landesregierung die Bestimmungen in einer zweiten Corona-Eindämmungsverordnung zusammengefasst und beschlossen. Neben der fürs Handwerk wichtigen Entscheidung, dass Friseure und Kosmetiker geschlossen bleiben müssen, gibt es weitere Entscheidungen wie etwa zu Kita-/Schulschließung, der Notbetreuung von Kindern unter zwölf Jahren und zu Kontaktbeschränkungen.
Besuchsregelungen Krankenhäuser und Pflegeheimen verschärft
Um besonders gefährdete Gruppe noch besser schützen, hat das Land zum Beispiel die Besuchsregelungen in Krankhäusern und Pflegeheimen verschärft. In Krankenhäusern gilt jetzt – von Ausnahmen abgesehen – Besuchsverbot. Neu ist auch, dass zwar alle Hotels und Gaststätten schließen, Suppenküchen für Obdachlose aber unter Berücksichtigung besonderer Vorgaben öffnen dürfen. „Wo alle aufgefordert sind, den Tag in ihren vier Wänden zu verbringen, brauchen wir diese Sonderregelung für die Menschen, die eben keine eigene Wohnung haben und in diesen Tagen ganz besonders betroffen sind,“ betonte Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne.
Kita-/Schulschließungen
Bis Sonntag, 19. April, soll das öffentliche Leben in Sachsen-Anhalt weitgehend ruhen, um die Verbreitung des Virus möglichst zu verlangsamen. Schulen und Kindertagesstätten bleiben damit eine Woche länger als bisher geplant geschlossen; die Regelungen zur Notbetreuung werden erweitert.
Notbetreuung
Die neuen Regelungen zur Notbetreuung legen fest: Für einen Anspruch auf Notbetreuung ist es jetzt ausreichend, wenn ein Elternteil in der medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischen Versorgung tätig ist. Dann kann für Kinder bis zwölf Jahre ein Platz in Kita, Schule oder Hort in Anspruch genommen werden. Für andere Familien gilt wie bisher: Notbetreuung ist möglich, wenn beide Erziehungsberechtigten zur Gruppe der im Bereich der kritischen Infrastruktur tätigen, unentbehrlichen Schlüsselpersonen gehören, wie zum Beispiel Feuerwehr, Polizei, Justiz oder Rettungsdienst.
Kontaktbeschränkungen
Allein vorübergehenden Kontaktbeschränkungen, die seit Montag in Kraft sind, gelten nach jetzigem Stand bis Sonntag, 5. April. Bis dahin ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Familienmitgliedern gestattet. Der Weg zur Arbeit, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere und Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere zwingend notwendige Tätigkeiten sind möglich.
Weitere Bestimmungen
Friseure und Barbiere, nichtmedizinische Massagepraxen, Nagel-, Kosmetik-, Piercing- und Tattoostudios sind geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben dabei möglich. Bei großen Supermärkten, Bau- und Gartenmärkten werden die Zugangsregelungen verschärft, Warteschlangen von mehr als fünf Personen an den Kassen sollen möglichst vermieden werden.
„Die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Gütern des täglichen Gebrauchs ist vollständig gesichert“, betonte der Ministerpräsident. Geöffnet bleiben Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Lieferdienste, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Waschsalons und Großhandelseinrichtungen. Auch Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden, sowie Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, schließen nicht.