Durch die bundesweite Schließung von Berufsschulen und Bildungszentren können viele Lehrlinge nicht mehr regulär an ihrem Unterricht teilnehmen. Auszubildende in dualen Berufsausbildungsverhältnissen sind dennoch zur Fortsetzung der Ausbildung im Betrieb verpflichtet, da der Freistellungstatbestand aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG derzeit nicht gegeben ist.
Sofern die jeweiligen Berufsschulen Unterrichtsmaterial, zum Beispiel über Lernplattformen, zur Verfügung stellen, sollten Betriebe den Lehrlingen zur Bearbeitung ausreichend Zeit während der Ausbildung geben. Betriebe, die hierzu keine Informationen von den Berufsschulen ihrer Auszubildenden erhalten, kontaktieren am besten die jeweilige Berufsschule. Somit können sie weitere Maßnahmen, wie das Einräumen von Lernzeiten für Auszubildende, absprechen.
Für weitere Fragen zum Thema Ausbildung in der Coronakrise sind unsere Ausbildungsberater per Telefon unter 0345 2999-210/-211 oder per Mail unter ausbildung@hwkhalle.de erreichbar.