Seit dem 4. Mai 2020 ist es auch für Kosmetiker möglich, ihr Geschäft wieder zu öffnen. Derzeit gibt es noch keine Hygiene- und Arbeitsschutzstandards der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), die für Kosmetiker gelten. Daher gibt es einige Hinweise unserer Berater.
Nutzen Sie zunächst die Arbeitsschutzstandards für Friseure
Aktuell müssen alle Betriebe ihre Gefährdungsanalyse entsprechend einem vom Bundesarbeitsministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Standard ergänzen. Dieser allgemeine Standard wurde von der für Kosmetiker und Fußpfleger zuständigen Berufsgenossenschaft (BGW) für das Friseurhandwerk spezialisiert.
Es ist also sinnvoll, solange von der BG nichts anderes veröffentlicht wurde, diesen Standard sinngemäß auch auf Kosmetik und Fußpflege anzuwenden. Das ist wohl auch soweit möglich, bis auf die eigentliche Kundenbehandlung selber.
Hier schlagen wir aktuell eine Abänderung des Arbeitsschutzstandard für Friseure Ziff. 5 Abs. 6 („Gesichtsnahe Dienstleistungen wie Augenbrauen- und Wimpernfärben, Rasieren und Bartpflege dürfen derzeit nicht ausgeführt werden“) vor:
Gesichtsnahe Dienstleistungen, Kosmetik und Fußpflege werden nur ausgeführt, wenn die Kosmetikerin/der Kosmetiker eine Schutzmaske mindestens der Klasse FFP2 und einen Vollgesichtsschutz oder anderen geeigneten Augenschutz verwendet. Eine normale Brille ist nicht ausrechend, da sie das seitliche Eindringen von infektiösen Partikeln nicht ausreichend unterbindet.
Die Maske wird direkt im Anschluss nach jeder Behandlung vernichtet, der Augenschutz gereinigt oder desinfiziert. Die Hände der Kosmetikerin/des Kosmetikers werden direkt nach Abnahme der persönlichen Schutzausrüstungen mit dermatologisch geeigneter Seife gewaschen.
Für die Ablage des Mund-Nasenschutzes der Kundin/des Kunden gibt es neben der Behandlungsliege einen verschließbaren Behälter, der nach jeder Nutzung gereinigt wird. Der Behälter wird ausschließlich von der Kosmetikerin/dem Kosmetiker berührt, die Maske von der Kundin/dem Kunden.
Außer für die Dauer gesichtsnaher Dienstleistungen gilt für die Kundin/den Kunden die Verpflichtung, einen einfachen Mund-Nasenschutz zu tragen.
Es ist ein Abstand von mindestens 2 Metern zu allen anderen Personen zwingend einzuhalten bzw. ein abgetrennter Raum vorzusehen. Während der gesamten Dauer der Behandlung ist ein ausreichender Luftwechsel im Behandlungsbereich vorzusehen.
Diese Vorgehensweise ergibt sich in Sachsen-Anhalt auch aus der Begründung zur 5. SARS-CoV-2-EindV, zu §7 , Ziff (2), 3. Anstrich.
Das gesamte Hygienekonzept muss mit dem Betriebsarzt oder dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmt werden.
FFP2-Masken und Gesichtsschutz nutzen
Kosmetiker, die bereits vor Bekanntgabe der BGW-Arbeitsschutzstandards für Kosmetiker ihre Tätigkeit aufnehmen möchten, sollten sich mit hochwertigen Mund-Nase-Schutzmasken ausstatten, z.B. FFP2-Masken. Zusätzlich zu FFP2-Masken sollte auch Vollgesichtsschutz (Gesichtsschilder) genutzt werden und in der Gefährdungsanalyse erwähnt werden. Gesichtsschilder sind sinnvoll, da eine Übertragung über die Augen auch möglich ist. Die Hygiene- und Schutzmaßnahmen müssen mit dem Betriebsarzt abgestimmt werden.
Die Bekanntgabe der Standards durch die BGW erfolgt voraussichtlich Mitte Mai.