Informationen zu elektronischen Kassensystemen Mitteilungspflicht für Kassen(-systeme) an die Finanzbehörde

Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle elektronischen Kassensysteme und technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) den Finanzbehörden gemeldet werden. Auch die Außerbetriebnahme ist meldepflichtig. Die wichtigsten Informationen dazu im Überblick.

Bild, auf dem ein elektronisches Kassensystem zu sehen ist, welches von einer Hand im Handschuh gehalten wird
pexels

Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle elektronischen Kassen(-systeme) und die dazugehörigen technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) den Finanzbehörden elektronisch gemeldet werden.
Dazu gehören computergestützte Kassensysteme und elektronische Registrierkassen.
Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt.
Da die Meldepflicht für neu angeschaffte Kassensysteme schon seit 2021 bestand und von der Finanzverwaltung nur ausgesetzt wurde, gelten nun folgende Fristen für die Nachmeldung:

  • Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden.
  • Kassensysteme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, müssen innerhalb eines Monats nach der Anschaffung gemeldet werden.

Darüber hinaus muss ab diesem Zeitpunkt auch die Außerbetriebnahme eines solchen Systems gemeldet werden.
Für gemietete oder geleaste Geräte gelten die gleichen Meldepflichten wie oben beschrieben.
Hilfestellung bei der Meldung gibt Ihr Steuerberater, zum Teil auch die Kassenhersteller.
Zum Ende des Jahres wird Ihre Handwerkskammer Halle (Saale) Sie noch einmal informieren.

Ansprechpartner

Sven Sommer
Mittelstand-Digital Zentrum Leipzig Halle Gräfestraße 24
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