Hand hält Bon, der aus einer Kasse kommt

Aufrüstung der Kassen

Bei sogenannten bargeldintensiven Betrieben – wie im Handwerk etwa Bäcker, Fleischer, Konditoren, Speiseeishersteller, Friseure, Textilreiniger – ist eine ordnungsmäßige Kassenführung von besonderer Wichtigkeit und wird von der Finanzverwaltung schwerpunktmäßig überprüft.

Werden in diesem Zusammenhang wesentliche formelle oder materielle Mängel festgestellt, wird die gesamte Buchführung als nicht ordnungsgemäß verworfen. Das führt dazu, dass die in den Steuererklärungen ausgewiesenen Umsätze und Gewinne nicht mehr der Besteuerung zugrunde gelegt und stattdessen Schätzungen vorgenommen werden. Es drohen in der Folge häufig teils empfindliche oder gar existenzbedrohende Steuernachzahlungen und es kann unter Umständen ergänzend zur Einleitung von Steuerstraf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren kommen.

Update 29. Juli 2020: Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. März 2021

Seit dem 1. Januar 2020 müssen elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Damit sollen die in der Kasse gespeicherten Daten vor unzulässigen nachträglichen Veränderungen geschützt werden. Dabei gilt: Es dürfen nur TSEen verwendet werden, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden sind. Da Entwicklung, Zertifizierung und Produktion der TSEen bis zum 1. Januar diesen Jahres nicht so weit voran geschritten waren, dass eine Ausstattung aller elektronischen Registrierkassen erfolgen konnte, entschieden Bund und Länder, dass die Finanzämter es bis zum 30. September 2020 nicht beanstanden, wenn eine elektronische Registrierkasse ohne die vorgeschriebene TSE betrieben wird.

Zusätzlich verursachte die Corona-Krise weitere Beeinträchtigungen und Verzögerungen. Zudem gibt es aufgrund der befristeten Absenkung der Mehrwertsteuersätze administrativen und finanziellen Aufwand. Deshalb wird es nicht allen Unternehmern gelingen, die eingesetzten Registrierkassen bis zum 30. September 2020 mit einer TSE auszustatten.

Deshalb wird es in Sachsen-Anhalt weiterhin nicht beanstandet, wenn eine Registrierkasse bis zum 31. März 2021 ohne TSE verwendet wird, soweit einige Voraussetzungen erfüllt werden:

a) Es muss bis spätestens 30. September 2020 ein Kassenfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE nachweislich beauftragt worden sein.

b) Bei einem geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 30. September 2020 den fristgerechten Einsatz nachweislich beauftragt haben.

In diesen Fällen ist ein gesonderter Antrag an das zuständige Finanzamt nicht erforderlich. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen als gewährt.

Handreichung

Eine ordnungsmäßige Kassenführung ist insbesondere für bargeldintensive Betriebe von zentraler Bedeutung. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat eine umfassende Handreichung „Kassenführung – Neuregelung zum 1.1.2020“ für Handwerksbetriebe erstellt.

Die Handreichung richtet sich in erster Linie an Betriebsinhaber und soll einen Überblick darüber geben, welche Anforderungen die Neuregelungen beinhalten und wie die mittels eines elektronischen Aufzeichnungssystems erstellten digitalen Grundaufzeichnungen zukünftig durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (sog. TSE) gegen nachträgliche Manipulationen abzusichern sind. Ergänzt werden die Ausführungen durch Handlungsempfehlungen zur Umsetzung in der Praxis.

Musterantrag auf Fristverlängerung

Das Bundesfinanzministerium lehnt eine Fristverlängerung, für die Handwerksorganisationen sich schon lange eingesetzt haben, für die Aufrüstung von Kassen nach dem 30. September 2020 ab. Betriebe können aber einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.