Fotografen bilden mit ihren Fotostudios einen Sonderfall, der in der 15. Corona-Eindämmungsverordnung nicht explizit geregelt ist. Um dem Gesetzeszweck gerecht zu werden wird empfohlen, die 3-G-Regelung beim Betreten der Fotostudios, egal wie groß diese sind, konsequent einzuhalten.
Für die Ladengeschäfte der Fotografen gilt im Übrigen § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung. Ungeachtet der gesetzlichen Bestimmungen sind die Betriebe verpflichtet, die Vorgaben der Berufsgenossenschaft ETEM einzuhalten und anhand der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung Hygienemaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu erarbeiten.
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