Impfnachweis
Für das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes werden neben den Angaben zu den Impfstoffen und der erforderlichen Anzahl an Einzelimpfungen auch Angaben hinsichtlich der erforderlichen Anzahl von Auffrischungsimpfungen und Intervallzeiten eingeführt, die
nach einer Impfung für eine vollständige Schutzimpfung abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen den Einzel- oder Auffrischungsimpfungen liegen dürfen.
Genesenennachweis
Der Genesenennachweis muss künftig den auf den Internetseiten des RKI veröffentlich-ten Vorgaben entsprechen. Es handelt sich dabei um die Art der zugrundeliegenden Te-stung zum Nachweis einer vorherigen Infektion (z. B. PCR-Test), die Zeit, die nach der Testung vergangen sein muss (Beginn des Genesenenstatus) sowie die Zeit, die die Testung höchstens zurückliegen darf (Ablauf des Genesenenstatus). Für den Ablauf des Genesenenstatus kann auch der Nachweis der Aufhebung einer Quarantäne (z. B. durch Freitestung) bestimmt werden.
Quarantäne für Geimpfte und Genesene
Nach der Neufassung von § 6 Abs. 2 SchAusnV besteht für Geimpfte und Genesene keine Ausnahme von der Quarantäne, wenn nach den vom RKI unter www.rki.de/kontaktpersonenmanagement veröffentlichten Vorgaben eine Quarantäne auch für bestimmte geimpfte und genesene Personen möglich ist (§ 6 Abs. 2 N. 1 SchAusnahmV) oder die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Voraufenthalt in einem als Virusvariantengebiet festgestellten Gebiet erfolgt.
Quelle: Zentralverband des Handwerks (ZDH)
Weitere Informationen zur Quarantäne
Quarantäne- und Isolierungsdauern bei SARS-CoV-2-Expositionen und -Infektionen; entsprechend Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 7. Januar 2022 (gültig für alle gegenwärtig in Deutschland zirkulierenden Virusvarianten einschließlich der Omikron-Virusvariante); mit Wirkung vom 15.01.2022