Hinweis Arbeitgeber müssen auf „Faire Integration“ hinweisen

Wer Auszubildende oder Fachkräfte aus Drittstaaten beschäftigen wird, muss diese an ihrem ersten Arbeitstag über die unentgeltliche Information oder Beratung durch die Beratungsstellen „Faire Integration“ hinweisen.

Stapel voller Akten
pixabay

Seit dem 1. Januar 2026 tritt mit § 45c Aufenthaltsgesetz die letzte Regelung des novellierten Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft. Arbeitgeber sind ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, aus Drittstaaten angeworbene Fachkräfte oder Auszubildende spätestens am ersten Tag der Arbeitsaufnahme über die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen zu informieren. Die Mitteilung muss in Textform erfolgen und es ist die
zum Arbeitsplatz nächstgelegene Beratungsstelle zu benennen.

Auch wenn das Versäumnis der Informationspflicht durch Arbeitgeber keine Ordnungswidrigkeit darstellt und auch nicht bußgeldbewehrt ist, führt diese neue Informationspflicht zu einer weiteren bürokratischen Belastung für Arbeitgeber.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat bekannt gegeben, wie § 45c AufenthG in der Praxis umgesetzt bzw. auf welche Beratungsangebote nach § 45b AufenthG verwiesen werden soll. In Zusammenarbeit mit der Fachstelle Faire Integration hat das BMAS hierzu ein Merkblatt für Arbeitgeber sowie Informationsvorlagen für Beschäftigte erarbeitet.

Merkblatt und Vorlagen

Arbeitgeber können eine der beiden Vorlagen oder eigene Unterlagen verwenden, um ihrer Informationspflicht nachzukommen. Wir empfehlen Handwerksbetrieben, das jeweilige Dokument direkt in den Arbeitsvertrag aufzunehmen oder dem Beschäftigten spätestens am ersten Tag der Arbeitsaufnahme eine E-Mail mit den Informationen zu senden.

Link zu Faire Integration

 Faire Integration

Quelle: ZDH