Zur ersten Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die nachfolgende Klarstellung zur Förderung im aktuellen Lockdown vorgenommen.
Ausbildungsprämien und Ausbildungsprämien Plus
Kurzarbeit, Betriebsschließungen oder Unterbrechungen der Berufsausbildung führen weder zu einer Rückforderung von bereits gezahlten Ausbildungsprämien oder Ausbildungsprämien Plus noch verhindern sie deren Auszahlung. Neben den weiteren allgemeinen Fördervoraussetzungen ist für die Auszahlung maßgeblich, dass der Auszubildende die Probezeit erfolgreich absolviert hat. Ausbildungsbetriebe, die sich derzeit im Lockdown befinden, können also – wenn sie dies noch nicht getan haben – auch während des noch andauernden Lockdowns ihren Antrag auf eine Prämienzahlung stellen.
Das BMAS weist darauf hin, dass der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem 11. Dezember 2020 oder – wenn die Probezeit erst nach diesem Tag abläuft – dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses zu stellen ist.
Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit
Ziel der Förderung durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung ist, Kurzarbeit bei Auszubildenden zu vermeiden, um trotz eines Arbeitsausfalls im Ausbildungsbetrieb die Fortführung laufender Ausbildungen zu unterstützen.
Fördervoraussetzung ist daher, dass der Ausbildungsbetrieb Kurzarbeit durchführt und trotz eines relevanten Arbeitsausfalls aufgrund der Corona-Krise (von mindestens 50 Prozent) sowohl den Auszubildenden als auch – außerhalb von Zeiten des Berufsschulunterrichts – dessen Ausbilderin/Ausbilder nicht in Kurzarbeit bringt, sondern die laufenden Ausbildungsaktivitäten fortsetzt.
Das bedeutet:
- Eine Förderung für Zeiten, in denen die Ausbildungsaktivitäten nicht fortgeführt werden (können), sondern ausfallen, ist nicht möglich. Der Wortlaut der ersten Förderrichtlinie, aber auch Sinn und Zweck der Regelung sind hier sehr eindeutig, so dass eine andere Auslegung nach Auffassung des BMAS nicht in Betracht kommt.
- Wenn zunächst die Ausbildungsaktivitäten trotz Kurzarbeit und eines relevanten Arbeitsausfalls fortgesetzt wurden, diese aber infolge des Lockdowns zu einem späteren Zeitpunkt doch zum Erliegen gekommen sind, werden die für die Vergangenheit bereits gezahlten Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung nicht zurückgefordert. Denn der Betrieb hat – solange dies möglich war – die Ausbildungsaktivitäten fortgesetzt.
Ergänzend weist das BMAS auf die Option zur Fortführung der Ausbildung im Rahmen einer Auftrags- oder Verbundausbildung hin, die durch die zweite Förderrichtlinie des Bundesprogramms gefördert wird.
Auszahlung von Förderungen
Um eine schnellere Auszahlung von Förderungen zu erleichtern, ohne dass die Bestandskraft eines Bewilligungsbescheides (Verstreichen der Widerspruchsfrist) abgewartet werden muss, kann auf Rechtsmittel verzichtet werden. Ein solcher Verzicht kann derzeit bereits durch den Betrieb erklärt werden; die Bundesagentur für Arbeit hat jedoch zusätzlich ein entsprechendes (kurzes) Formular für Betriebe in Vorbereitung.
Fördermöglichkeiten während Kurzarbeit, Betriebseinschränkungen oder -schließungen außerhalb der ersten Förderrichtlinie
Um kurzfristige Liquiditätsengpässe der Ausbildungsbetriebe abzudecken, die sich aus der Weiterzahlungspflicht der Ausbildungsvergütung für sechs Wochen ergeben, wird auf die Überbrückungshilfen II/III verwiesen, die unter den förderfähigen Fixkosten auch die Vergütung von Auszubildenden berücksichtigen.