Der Förderzeitraum der Ausbildungsprämie und Ausbildungsprämie Plus im Rahmen des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ wurde um ein Jahr verlängert, die Förderhöhe wurde verdoppelt und die Zugangsvoraussetzungen erleichtert.
Über das Bundesprogramm konnten von Corona betroffene Betriebe bisher die Ausbildungsprämie bei gleichbleibender Azubi-Einstellungsquote oder die Ausbildungsprämie Plus, wenn sogar mehr Azubis als die letzten drei Jahre eingestellt wurden, beantragen. Zudem war ein Zuschuss zur Vergütung möglich wenn Kurzarbeit bei Azubis verhindert wurde. Eine Prämie über 3.000 Euro wurde gezahlt, wenn Azubis aus corona-bedingt insolventen Betrieben übernommen wurden. Die Handwerkskammern haben stark kritisiert, dass Handwerksbetriebe bislang kaum von der Förderung profitieren konnten.
Das Bundeskabinett hat die Förderperiode für diese Zuschüsse und Prämien nun nicht nur verlängert, sondern auch die Voraussetzungen erleichtert und die Fördergelder erhöht. Weitere Zuschüsse für Prüfungsvorbereitung und für Kleinstbetriebe wurden zusätzlich beschlossen.
- Ausbildungsprämien können für Ausbildungsverhältnisse beantragt werden, die bis zum 15.02.2022 beginnen.
- Die Höhe der Ausbildungsprämie und der Ausbildungsprämie Plus wird verdoppelt: 4.000 Euro pro neu eingestelltem Azubi gibt es bei gleichbleibender Anzahl, 6.000 Euro für jeden weiteren.
- Bei Verhinderung der Kurzarbeit des Azubis (trotz Rückgang des Arbeitsvolumens) wird künftig nicht nur die Azubivergütung bezuschusst, sondern auch die Vergütung der Ausbilder.
- Ein einmalige Sonderzahlung wird an Kleinsbetriebe, die die Ausbildung trotz 2. Shutdowns mindestens 30 Tage aufrecht erhalten haben, rückwirkend ab November 2020 bezahlt.
- Die Übernahmeprämie wird um Kündigungen wegen wichtiger pandemiebedingter Gründe und einvernehmlicher Aufhebungsverträge erweitert. Auch hier wird die Fördersumme verdoppelt: 6.000 Euro können pro übernommenen Azubi beantragt werden.
- Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung sollen mit 50 Prozent (max. 500 Euro) bezuschusst werden.
- Die Corona-Betroffenheit ist gegeben, wenn ein Monat Kurzarbeit oder ein Umsatzrückgang in einem Monat von mindestens 30 Prozent vorliegt.
Die genauen Voraussetzungen und Richtlinien liegen noch nicht vor. Wir informieren Sie hier über weitere Details.
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Quelle: hwk-ulm.de