Mit der aktuellen Eindämmungsverordnung entfallen die 3-G-Regel und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz für die meisten Bereiche. Im § 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist jedoch die Verpflichtung der Unternehmen zur Erstellung des betrieblichen Hygienekonzeptes im Rahmen der Gefährdungsanalyse nach wie vor enthalten. Das bedeutet, soweit notwendig, können sich hieraus trotzdem Schutzmaßnahmen wie eine Maskenpflicht ableiten. Insbesondere im Bereich der körpernahen Dienstleistungen ist dies zu beachten.
Wir greifen hier eine Anregung aus dem Kreis der betroffenen Unternehmen auf:
„Mit einem Schild an der Eingangstür werden die Kunden gebeten, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Soweit Kunden dies nicht tun, werden sie noch einmal mündlich darum gebeten. Soweit auch das zu keinem Erfolg führt, stehen den Mitarbeitern FFP2-Masken zur Verfügung. Diese tragen ansonsten OP-Masken. Ferner werden sämtliche Mitarbeiter am ersten Arbeitstag nach dem Wochenende vor dem Betreten der Arbeitsstätte getestet.“
Weitere Informationen:
Sachsen-Anhalt baut mit der neuen Eindämmungsverordnung Schutzmaßnahmen ab