Friseurinnen und Friseure werden voraussichtlich am 4. Mai 2020 bundesweit ihre Tätigkeit wieder aufnehmen dürfen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat in diesem Zusammenhang Coronabedingte Anforderungen an die Tätigkeitsausübung des Friseurhandwerks aufgestellt. Hierzu zählt auch, dass bestimmte Daten der Kunden erhoben werden, damit Gesundheitsämter im Infektionsfall nachträglich Infektionsketten nachverfolgen können.
Welche Daten dürfen erhoben werden?
Es sind solche Daten zu erheben, die es den Gesundheitsämtern ermöglichen, die Kunden im Infektionsfall zu kontaktieren. Hierzu zählen der Vor- und Nachname, die Anschrift sowie der Tag und die Uhrzeit der Dienstleistungserbringung.
Unabhängig von der Weiterleitung an die Gesundheitsämter bietet es sich zum Schutz der Beschäftigten an, den Gesundheitsstatus der Kunden abzufragen.
Ist eine Einwilligung der Kunden erforderlich?
Nein. Die Verarbeitung der Kontakt- und Termindaten dient der Identifizierung von Infektionsketten und steht damit in einem öffentlichen Interes-se des Gesundheitsschutzes. Als Rechtsgrundlage kommen sowohl Art. 6 Abs. 1 c), Art. 6 Abs. 1 d) und Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO in Betracht.
Um Gesundheitsdaten handelt es sich bei diesen Daten nicht. Das gilt auch dann, wenn die Daten mit der Information zum Gesundheitsstatus verknüpft werden. Die Verknüpfung führt nicht dazu, dass die Daten selbst zu Gesundheitsdaten werden. Selbst wenn Termindaten in diesem Zusam-menhang als Gesundheitsdaten bewertet werden, lässt sich die Verarbeitung auf § 22 Abs. 1 Nr. 1 c) BDSG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 i) DSGVO (öffentliches Interesse im Bereich der öffentlichen Gesundheit) stützen.
Die Abfrage des Gesundheitszustands stellt dage-gen eine Erhebung von Gesundheitsdaten dar. Da Gesundheitsdaten besonders schutzwürdig sind, bedarf es zur Erhebung solcher Daten grundsätzlich der Einwilligung des Kunden. Da die Erhebung jedoch dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dient und zudem eine Einwilligung aus rechtlichen Gründen nicht ohne weiteres möglich ist, finden hier gesetzliche Ausnahmeregelungen Anwendung (Art. 9 Abs. 2 DSGVO), so dass auch für die Abfrage des Gesundheitszustands keine Einwilligung des Kunden eingeholt werden muss.
Informationspflicht beachten
Wie bei jeder Erhebung von Kundendaten müssen die Kunden u.a. darüber informiert werden, welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher rechtli-chen Grundlage die Daten erhoben und genutzt werden (Art. 13 DSGVO). Ein Muster für einen Erhebungsbogen samt erforderlicher Informationspflichten ist als Anlage beigefügt.