Insbesondere das BGB / EGBGB – Änderungsgesetz ist mit Blick auf die Neufassung der Rechtsfolgenregelung im Falle des Widerrufs für das Handwerk relevant (§ 357a, Absatz 2 BGB n.F.)
Die neue Regelung gilt für Betriebe, die Verbraucherverträge per E-Mail, Telefon oder außerhalb ihrer Geschäftsräume schließen. Die bisherige Regelung für den Wertersatzanspruch des Unternehmers berücksichtigte nicht die Besonderheiten der im Handwerk relevanten Werk- und sonstigen gemischten Verträge, d. h. solche Verträge, die sowohl Kauf- als auch Dienstleistungselemente umfassen. So war beispielsweise das Schicksal von Materialien, die im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages geliefert wurden, im Falle des Verbraucherwiderrufs rechtlich bisher unklar. Entsprechend der Kritik des Handwerks wird nun der Vertragsbezug hinsichtlich der Wertersatzregelung für Dienstleistungen beim Verbraucherwiderruf aufgegeben. Entscheidend für die Rechtsfolgeregelung ist statt der Vertragsart künftig allein der Leistungsgegenstand des Vertrages.
Bei Verbraucherverträgen, die sowohl Waren- als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben, gelten künftig im Falle des Widerrufs hinsichtlich der Waren die Vorschriften über die Rücksendung von Waren und hinsichtlich der Dienstleistung die Wertersatzregelung über die Abgeltung von Dienstleistungen.