Scheinbar wird die Verordnung des Landes Sachsen-Anhalts zu den Coronamaßnahmen von einem Teil der Fußpflegesalons so bewertet, dass sie öffnen dürfen. Allerdings widersprechen die Informationen der Gesundheitsämter dieser Auslegung.
Konkret geht es § 7 Absatz 4 der 9. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung:
„Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie medizinische Fußpflege (Podologie), bleiben weiter möglich, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sichergestellt ist und die Kunden eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 2 tragen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaften sollen zusätzlich berücksichtigt werden.“
Nach nunmehrigen aktuellen Information diverser Gesundheitsämter aus dem südlichen Sachsen-Anhalt ist diese Norm dergestalt einschränkend zu interpretieren, dass lediglich die medizinisch verordnete Fußpflege, durchgeführt von einem Podologen, gestattet ist.
Bitte lesen Sie dazu auch die Begründung zur 9. Verordung (S. 28-30).