Unternehmen, die monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, können ab sofort bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 stellen.
Die Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder hatten sich darauf geeinigt, die steuerlichen Erleichterungen des Jahres 2020 aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie auch im Jahr 2021 fortzusetzen. Bislang fehlte jedoch eine Aussage darüber, ob auch im Jahr 2021 auf die Entrichtung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für die Gewährung der Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung verzichtet werden würde. Mit einer Dauerfristverlängerung können Unternehmen, die monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, diese einen Monat später einreichen und die Umsatzsteuer wird einen Monat später fällig.
Das Finanzministerium des Landes Brandenburg hat nun in einer Pressemitteilung vom 22. Januar 2021mitgeteilt, dass sich Bund und Länder auf einen Verzicht auf die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung unter bestimmten Voraussetzungen geeinigt haben. Danach können Betriebe, die von den Eindämmungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wirtschaftlich unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind, ab sofort einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung einer Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2021 stellen.
Die Finanzämter sind gehalten, entsprechend begründete Anträge positiv zu bescheiden. Dabei soll grundsätzlich auf sonst übliche Nachweispflichten verzichtet werden. Die Regelung tritt ab sofort in Kraft und gilt für Unternehmen mit Dauerfristverlängerung bei einer Antragstellung bis zum 31. März 2021. Bereits gezahlte Beträge werden von den Finanzämtern in voller Höhe erstattet.
Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks