Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung soll am 1. Oktober in Kraft treten und bis einschließlich 7. April 2023 gelten. Erfreulicherweise enthält die nunmehr beschlossene Verordnung keine Homeoffice- und Testangebotspflicht. Diese zunächst geplanten strikten Vorgaben sind richtigerweise in eine bloße Kann-Regelung umformuliert worden. Damit ist die Bundesregierung der nachdrücklichen Forderung des ZDH und anderer Wirtschaftsverbände zur Streichung dieser unverhältnismäßigen Vorgaben nachgekommen.
Zu den Regelungen im Detail
Wie bereits in der bis Mai geltenden Vorgängerverordnung hat der Arbeitgeber auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen zu erstellen und diese im Betrieb umzusetzen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden bekannten AHA+L Maßnahmen zu prüfen:
- Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern
- Sicherstellung der Handhygiene,
- Einhaltung der Hust- und Niesetikette
- Infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen
- Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte
Neu, aber im Vergleich zur Vorgängerregelung erheblich abgeschwächt sind die Regelungen zur Homeofficeangebotspflicht und zur Testangebotspflicht: Hier ist nunmehr vom Arbeitgeber zu prüfen, ob den Mitarbeitern zwecks Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte ein Angebot zur Verrichtung der beruflichen Tätigkeiten im Homeoffice zu unterbreiten ist. Gleiches gilt für das Angebot an regelmäßigen kostenfreien Corona-Tests.
Abgesehen von diesen Maßnahmen hat der Arbeitgeber darüber hinaus medizinische Masken oder entsprechende Atemschutzmasken bereitzustellen, wenn der Mindestabstand unterschritten wird und keine weiteren Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz bestehen.
Arbeitsschutzverordnung als PDF
FAQs
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat FAQ zur neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung online gestellt.
Quelle: ZDH