Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt

Nasen-Mund-Schutz
Nasen-Mund-Schutz. Foto: Viktor Hanacek/picjumbo

Seit dem 1. Juli 2021 gilt die neue Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die der Bundestag am 23. Juni 2021 beschlossen hat.

Arbeitsschutzverordnung als Download

Wesentliche Änderungen

In § 2 werden Vorgaben für die Gefährdungsbeurteilung und betriebliche Hygienekonzepte im Rahmen der COVID-19 Pandemie vorgesehen.

In § 3 wird die Kontaktreduktion im Betrieb neu gefasst und gekürzt.

Hinweis: Die Regelung zur Kontaktreduktion im Betrieb begründen keinen Anspruch auf ein Angebot, von zu Hause aus zu arbeiten. Mit dem Auslaufen von § 28b Abs. 7 IfSG zum 30. Juni 2021 erlischt die gesetzliche Angebotspflicht zur mobilen Arbeit wie auch die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dieses Angebot anzunehmen. Es gibt keine Folgeverpflichtung im IfSG und die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält keine neuen Regelungen zu einer angepassten Angebotspflicht.

Der § 4 enthält – unter Einschränkungen nach Abs. 2 – Vorgaben zu Testangeboten.

Danach bleibt es grundsätzlich bei einer Angebotspflicht für Mitarbeiter, die nicht mobil arbeiten können, von zwei Eigen- oder Schnelltests innerhalb einer Woche. Diese Testangebote sind gemäß novellierter Corona-Arbeitsschutzverordnung nur dann nicht erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann.

Der bisherige § 2 Abs. 4 der Corona-Arbeitsschutzverordnung, der eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person vorschreibt, entfällt in der nun vorliegenden Verordnung. Unberührt bleiben aber landesrechtliche und berufsgenossenschaftliche Regeln.