Kurzarbeitergeld Neue Regelungen beim Kurzarbeitergeld

Das Bundeskabinett hat beschlossen, die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld bis ins kommende Jahr zu verlängern.

fünf Münzstapel nebeneinander
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Bis Ende März 2022 gilt: Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind

Das Land Sachsen-Anhalt hat die 2-G-Regelung eingeführt, um damit die vierte Infektionswelle einzudämmen. Und es ist nicht auszuschließen, dass weitere verschärfte Maßnahmen ergriffen werden, die erhebliche Auswirkungen insbesondere auf den lokalen Einzelhandel, das Gastgewerbe und weitere Branchen im Dienstleistungsbereich haben können.

Daher wird die Verordnung verlängert. Bis 31. März 2022 gilt:

  • Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet.
  • Auch Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.
  • Die maximale Bezugsdauer beträgt 24 Monate.
  • Bis 31. Dezember werden den Arbeitgebern die Beiträge zur Sozialversicherung zu 100 Prozent erstattet. Mit der Verlängerung werden nur noch 50 Prozent von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Die anderen 50 Prozent können Arbeitgeber für Beschäftigte erhalten, die während der Kurzarbeit eine Weiterbildung besuchen.

Mit den Regelungen soll den betroffenen Betrieben – Arbeitgebern und Beschäftigten – in einem schwierigen Umfeld weiterhin Planungssicherheit gegeben werden.

Quelle: ZDH-Rundschreiben/Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern