Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestätigt die vielfach vertretene Rechtsauffassung, dass symptomlos mit Corona infizierte Personen nicht automatisch arbeitsunfähig erkrankt sind. Die sogenannten „Tragenden Gründe“ zum Beschluss des G-BA sind auf seiner Website nachlesbar. unter der Verlinkung Gemeinsamer Bundesausschuss (g-ba.de) abrufbar. Dort heißt es auf S. 3 u.a.:
„Die Voraussetzungen des § 2 der AU-RL müssen freilich auch hier erfüllt sein und es darf kein Ausnahmetatbestand des § 3 der AU-RL vorliegen, also insbesondere die Ursache für die Arbeitsverhinderung der oder des Versicherten nicht allein ein Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz sein.“
Zurzeit gibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) noch die Empfehlung aus, eine Arbeitsunfähigkeit für symptomlose Corona-Infizierte bei Vorliegen einer Quarantäneanordnung ohne Homeoffice-Möglichkeit zu attestieren. Es bleibt abzuwarten, ob die KBV ihre Praxisinformationen entsprechend der Rechtsauffassung des G-BA aktualisiert. Erste Anzeichen dafür geben bereits die Praxisnachrichten der KBV, in denen es heißt:
„Angesichts von häufig milden oder auch symptomlosen Verläufen bei Infektionen mit einer Omikron-Variante – anders als in vorherigen Coronawellen mit häufig schwereren Verlaufsformen – sind zudem Patienten ohne Symptome in aller Regel nicht arbeitsunfähig. Eine häusliche Isolation wird in diesen Fällen alleine infektionsrechtlich begründet. Diese Patientinnen und Patienten sollten sich deshalb an die zuständigen Gesundheitsämter wenden.“
Bewertung der G-BA-Entscheidung
Die seitens der G-BA vorgenommene Klarstellung ist begrüßenswert. Weist eine Person keine Krankheitssymptome auf, besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Um zu einem sinnvollen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen zu kommen, ist die mit der Anordnung einer Quarantäne verbundene Entschädigungspflicht der öffentlichen Hand eine adäquate Lösung. Der Arbeitgeberseite die gesamte Kostenlast der quarantänebedingten Arbeitsausfälle aufzubürden, wäre weder angemessen noch systemkonform und entspräche auch nicht der eindeutigen Wertentscheidung des Infektionsschutzgesetzes.
Gestützt wird diese Rechtsauffassung u.a. bereits durch mehrere Urteile der Landesarbeitsgerichte (LAG) wie etwa LAG Düsseldorf (Urteil vom 15. Oktober 2021, Az.: 7 Sa 857/21), LAG Köln (Urteil vom 13. Dezember 202, Az.: 2 SA 488/21) und des LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 15. Februar 2022, Az.: 1 Sa 208/21).
Quelle: ZDH