Sachsen-Anhalt führt Mundschutzpflicht ein

Sachsen-Anhalt führt die Mundschutzpflicht im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkaufen ein. Ab Donnerstag muss „eine textile Barriere im Sinne eines Mund-Nasen-Schutzes“ getragen werden. Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne: „Das ist jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen, Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.“ Ausreichend  seien auch selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tücher, Buffs und Ähnliches aus Baumwolle oder anderem geeignetem Material. Um trotz Lockerungen eine Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern, sei das Masken-Tragen notwendig, so Ministerpräsident Reiner Haseloff. „Das Tragen war bisher dringend empfohlen. Viele sind dem leider nicht gefolgt.“

Zoos und botanische Gärten öffnen

Mit der vom Kabinett verabschiedeten 1. Änderungsverordnung zur 4. Corona-Eindämmungsverordnung, die bis zum 4. Mai gilt, gehen aber auch neue Lockerungen einher. So dürfen Tierparks, Zoologische und Botanische Gärten sowie ähnliche Freizeitangebote ab sofort wieder unter Auflagen für den Publikumsverkehr öffnen. Grimm-Benne: „Streichelgehege und Tierhäuser auf deren Gelände sind weiter geschlossen, Hygienebestimmungen sind einzuhalten.“

Veranstaltungen

Zum Veranstaltungsverbot, das bis Ende August gilt, wurde klargestellt, dass hiervon Großveranstaltungen „im Sinne der Empfehlungen des Gemeinsamen Krisenstabes von des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums für Gesundheit vom 10. März 2020“ betroffen sind. Der Krisenstab hatte damals die Absage aller öffentlichen und privaten Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 erwarteten Teilnehmerinnen und Teilnehmern empfohlen und sich bei kleineren Veranstaltungen für eine Risikobewertung der zuständigen Gesundheitsbehörde auf Grundlage der Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) ausgesprochen. Nach der derzeitigen Risikoeinschätzung sind grundsätzlich bereits Veranstaltungen von mehr als 2 Personen ausgeschlossen. Deshalb muss sich eine wesentliche Verbesserung der epidemiologischen Lage abzeichnen, um mittlere oder größere Veranstaltungen zulassen zu können. Vor Erlass jeder neuen Eindämmungsverordnung erfolgt eine entsprechende Risikoeinschätzung.

Quelle: Staatskanzlei