Nach der Bundesnotbremse müssen Kunden bei Friseuren und Fußpflegern einen negativen Coronatest, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorweisen.
Anerkannt werden folgende Tests:
- Teste, die von medizinischem Personal (Ärzte, Apotheker, Testzentren oder ähnliche Institutionen) vorgenommen werden.
- Kunden können sich mit einem zugelassenen Test ( Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte), der vor Ort unter Aufsicht des Friseurs bzw. Fußpflegers außerhalb des Salons gemacht wurde, selbst testen. Es kann ein entsprechender Selbsttest-Set mitgebracht werden oder beim Friseur und Fußpflegern erworben werden. Inwieweit Friseure und Fußpfleger ihren Kunden diesen kostenpflichtig anbieten, bleibt ihnen überlassen. (Quelle: Bundesgesundheitsministerium)
Nach derzeitiger Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums ist hingegen eine mündlich oder schriftlich geäußerte Einwilligungserklärung des Kunden, sich im Vorfeld getestet zu haben, nicht ausreichend.
Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus verfügen. Ein vollständiger Impfschutz liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor.