Maut Teilrückerstattung von Mautgebühren kann beantragt werden

Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes besteht die Möglichkeit zur Teilrückerstattung von Mautgebühren (Fernstraßenmaut) für den Zeitraum vom 28. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021.

Fernstraße
Schwoaze/Pixabay

Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes besteht die Möglichkeit zur Teilrückerstattung von Mautgebühren (Fernstraßenmaut) für den Zeitraum vom 28. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021. Handwerksbetriebe, die in diesem Zeitraum
Fernstraßenmaut entrichtet haben, können eine Teilerstattung verlangen. Dies betrifft nur Fahrzeuge und Fahrzeugzüge über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, die in diesem Zeitraum auf mautpflichtigen Bundestraßen und Autobahnen unterwegs waren.

Über Onlineportal beantragen

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) bietet einen – nach seinen Angaben – unbürokratischen Weg zur Erstattung des betreffenden Teils der Mautausgaben.

Ein Erstattungsantrag sollte nach Angaben der BAG erst gestellt werden, sobald dem betroffenen Betrieb sämtliche Mautaufstellungen/Abrechnungsinformationen für den Zeitraum vom 28. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 vorliegen. Dazu gehören
die Belege der monatlichen Mautaufstellungen von der Toll Collect GmbH oder dem EEMD-Anbieter im genannten Zeitraum. Eine Nachreichung der Dokumente ist über das Portal nicht möglich und führt zu Verzögerungen in der Antragsbearbeitung:

Link zum Mauterstattungsportal des BAG

Das BAG bittet darum, ausschließlich das Portal für Erstattungsanträge zu nutzen. Erläuterungen zum Ausfüllen des Antrags und zu den notwendigen Anlagen finden Sie nach einmaliger Registrierung im Portal. Fragen an das BAG können über diese Adresse übermittelt werden:

G2-Mautabsenkung@bag.bund.de.

Den Anspruch für den Gesamtzeitraum vom 28.Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 können Betriebe bis Ende 2023 geltend machen; vorher droht keine Verjährung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz i.V.m. § 21 Abs. 2 Bundesgebührengesetz).

Anmeldung nötig

Zur Nutzung des Portals ist eine Anmeldung als Nutzer beim BAG notwendig. Verfügt der Betrieb bereits über Zugangsdaten aus anderen Antragsverfahren des BAG (z.B. Förderprogramme für Abbiegeassistent oder elektromobile Nutzfahrzeuge), können diese für die Anmeldung verwendet werden; eine erneute Registrierung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Weitere Informationen

Ein Antrag kann maximal 20 verschiedene Kennzeichen umfassen. Bei Bedarf kann ein weiterer Antrag gestellt werden. Nähere Infos finden Sie hier:

BAG-Hinweise zur Rückerstattung

Allgemeine Informationen des BAG zur Fernstraßenmaut

Übersicht bisheriger und neuer Mautsätze

Quelle: ZDH-Rundschreiben