Bundesregierung und Bundesländer haben am 5. Januar 2021 – wie absehbar und erwartet – die seit dem 16. Dezember 2020 geltenden Regelungen zur Pandemiebekämpfung durch Einschränkungen des öffentlichen, wirtschaftlichen und privaten Lebens bis zum 31. Januar 2021 verlängert und dabei im Hinblick auf die Reduzierung privater Kontakte verschärft.
Hintergrund ist das weiterhin sehr hohe und breit gestreute Infektionsgeschehen in Deutschland mit aktuell unklarer Dynamik aber mit nach wie vor großen Gefahren für Leben und Gesundheit vieler Mitbürger. Von der zugrunde gelegten Zielmarke für die 7-Tages-Inzidenz von 50 ist Deutschland mit aktuell 135 Infizierten je 100.000 Einwohnern (Stand 5. Januar 2021) noch weit entfernt.
Für unsere Betriebe ist die dadurch notwendige Lockdown-Verlängerung ein sehr schwieriger und harter Start ins neue Jahr 2021. Auch mit Blick auf sie muss es endlich gelingen, das Infektionsgeschehen spürbar einzudämmen. Hier muss jetzt alles daran gesetzt werden, so zügig und umfangreich zu impfen wie nur möglich. Solange ist eine konsequente Reduzierung der Kontakte und der Mobilität sowie die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln der wirksamste Weg, um wieder zu einem normaleren
Leben zu kommen und somit auch unsere Betriebe und die dort Beschäftigten zu schützen. Bis dahin gilt es, die von den Beschränkungen besonders betroffenen Betriebe nicht allein zu lassen, sondern ihnen mit Hilfen unter die Arme zu greifen, die der jeweiligen Betroffenheit angepasst sind. Richtigerweise sind Milliardenhilfen vorgesehen. Allerdings reicht deren bloße Ankündigung nicht, wenn dann die Auszahlung über lange Zeiträume hinweg ausbleibt oder aber an viel zu komplizierten Zugangsvorgaben scheitert.
Im Wesentlichen sehen die gestrigen Bund-Länderbeschlüsse folgende Regelungen vor:
- Die Gültigkeit der bislang bis zum 10. Januar befristeten Einschränkungen des öffentlichen, wirtschaftlichen und privaten Lebens wird bis zum 31. Januar verlängert. Dies betrifft u.a. aktuelle Einschränkungen handwerklicher Geschäftstätigkeiten insbesondere im Dienstleistungs- und Gastronomiebereich. Ziel muss eine schnelle Wiederaufnahme sämtlicher handwerklicher Geschäftstätigkeiten sein.
- Betriebskantinen sind, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen, zu schließen.
- Arbeitgeber werden dringend gebeten, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen, um den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ bundesweit umsetzen zu können.
- Private Zusammenkünfte werden über die Angehörigen des eigenen Hausstandes hinaus auf eine weitere nicht im Haushalt lebende Person begrenzt. Bisher galt eine Höchstgrenze von insgesamt fünf Personen aus zwei Haushalten unter Nichtzählung von Kindern bis 14 Jahren.
- Sofern die 7-Tages-Inzidenz in Landkreisen bei mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt, sollen die Bundesländer Maßnahmen zur Einschränkung des individuellen Bewegungsradius auf 15 km um den jeweiligen Wohnort ergreifen, sofern keine triftigen Gründe vorliegen. Hierzu sollen keinesfalls tagestouristische Ausflüge zählen. In jedem Fall muss bei solchen Regelungen – auch solchen im Hinblick auf Ausgangsbeschränkungen – aus Sicht der Handwerksorganisation gewährleistet bleiben, dass die Beschäftigten im Handwerk weiterhin ungehindert zu ihrem Betrieb bzw. an den Ort ihrer Dienstleistungserfüllung auf der Baustelle oder beim Kunden gelangen können.
- Auch die bisher in den Ländern jeweils geltenden Regelungen hinsichtlich Beschulung und Kinderbetreuung sollen bis zum 31. Januar fortgeführt werden. Wir setzen uns dafür ein, dass die für die im Handwerk Beschäftigten höchst relevante Kinderbetreuung so rasch wie möglich wieder durchgängig gewährleistet wird.
- Der Bund kündigt eine Gesetzesregelung dahingehend an, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll gerade auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist bzw. die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde.
- Bei Einreisen aus Risikogebieten soll künftig neben und unbeschadet der grundsätzlichen Quarantänepflicht auch ein Test bei Einreise vorgeschrieben werden.
- Zu den finanziellen Hilfsprogrammen werden im Beschlusspapier keinerlei Modifizierungen angekündigt, sondern die bereits bekannten Eckpunkte wiederholt. Bekräftigt wird, dass die ersten regulären Auszahlungen der Überbrückungshilfe III seitens der Bundesländer im ersten Quartal 2021 erfolgen sollen.
Quelle: Rundschreiben Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH)