Ab 2024 Abgabe bei Einwegkunststoff

Ab 1. Januar 2024 sind Hersteller von Einwegkunststoffprodukten, z.B. To-Go-Lebensmittelbehältern, zur Zahlung einer Abgabe in den Einwegkunststofffonds verpflichtet. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat dazu Leitlinien veröffentlicht, mit deren Hilfe Handwerksbetriebe prüfen können, ob sie betroffen sind.

Plastikverpackung
Pexels/Shvets production

Das   Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG), das am 15. Mai 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, regelt die Einrichtung eines Einwegkunststofffonds, aus dem die Kosten für die Abfallbewirtschaftung in öffentlichen Sammelsystemen sowie für die Reinigung des öffentlichen Raums und für Sensibilisierungsmaßnahmen bezahlt werden.

Die Regelungen des Gesetzes gelten ab dem 1. Januar 2024 und verpflichten Hersteller von Einwegkunststoffprodukten, zu denen u.a. To-Go-Lebensmittelbehälter, Tüten und Folienverpackungen, Getränkebehälter und -becher gehören, zur Zahlung einer Abgabe in den Einwegkunststofffonds. Mit Hilfe dieser Leitlinien können Handwerksbetriebe prüfen, welchen Pflichten sie aus dem EWKFondsG nachkommen müssen.

Leitlinien des ZDH sollen Betriebe unterstützen

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