Das Bundeskabinett hat die am 15. März 2021 auslaufende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 30. April 2021 verlängert und auch einige Änderungen bzw. Ergänzungen vorgenommen.
Im Bereich des Arbeitsschutzes sind folgende Änderungen/Ergänzungen enthalten:
- Klarstellung: Für Pausenräume gilt nun ebenfalls die 10-Quadratmeter-Regelung (§ 2 Abs. 2).
- Konkretisierung: Wenn die 10-Quadratmeter-Regelung nicht eingehalten werden kann müssen Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen, Maskenpflicht und sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen als konkrete Schutzmaßnahme vorliegen (§ 2 Abs. 5).
- Konkretisierung: In Gebäuden auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz ist eine Maske zu tragen (§ 4).
- Neu aufgenommen wurde eine Bestimmung zu betrieblichen Hygienekonzepten (§ 3): Betriebe müssen ein betriebliches Hygienekonzept auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 und unter Berücksichtigung der SARSCoV-2-Arbeitsschutzregel erstellen und vorweisen können. In diesem müssen die Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt werden und sind nachfolgend umzusetzen. Das Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen und die Beschäftigten sind bzgl. der festgelegten Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
- Konkretisierung: Ein Mund-Nase-Schutz ist nicht ausreichend, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass erhöhte Aerosolwerte vorliegen und ein betrieblicher Kontakt mit Personen besteht, die keine Maske tragen müssen (§ 4 Abs. 1a).
Die Regelungen zum Homeoffice gelten unverändert fort.