Hinweis der Berater Aktueller Stand zur elektronischen Rechnung

Nach den Plänen des Bundesministeriums der Finanzen soll ab dem 1. Januar 2025 eine Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen für Umsätze zwischen Unternehmen eingeführt werden. Diese verpflichtende elektronische Rechnung soll später – voraussichtlich ab dem Jahr 2028 – um ein Meldesystem ergänzt werden, mit dem die Rechnungsinformationen an die Finanzbehörden gesendet werden.

Hand tippt auf einem Laptop
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Im Rahmen des Referentenentwurfs vom 14. Juli 2023 für das sogenannte Wachstumschancengesetz werden diese Pläne nun aufgegriffen und in das Gesetzgebungsverfahren einbezogen.

Zeitplan

Die Bundesfinanzverwaltung fordert die Einführung einer elektronischen Rechnung als maschinenlesbarer Datensatz ab dem 1. Januar 2025. Für Irritation sorgt, dass der Referentenentwurf einerseits in der geplanten Anwendungsregelung des § 27 Abs. 39 Nr. 1 UStG-E vorsieht, dass für im Kalenderjahr 2025 getätigte Umsätze statt einer elektronischen Rechnung auch eine Rechnung auf Papier ausgestellt werden kann. Andererseits wird in der Begründung klargestellt, dass bereits für Umsätze ab dem 1. Januar 2025 grundsätzlich eine Empfangsbereitschaft für elektronische Rechnungen vorausgesetzt wird.

Folglich müssen nach diesen Plänen alle Unternehmen ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen empfangen zu können, während für von Unternehmen ausgestellte Rechnungen eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2026 gilt.

Der Zentralverband des deutschen Handwerks hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf diesen Zeitplan abgelehnt, da dieser praktisch nicht umsetzbar ist.

Insbesondere der Umstand, dass der Referentenentwurf gerade kein hybrides Rechnungsformat vorschreibt, sondern alle Formate für elektronische Rechnungen entsprechend der Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014 (ABl. L 133 vom 6. Mai 2014, S. 1) zulässt, was neben der hybriden ZUGFeRD-Rechnung insbesondere auch XRechnungen erlaubt, macht diesen Zeitplan aus Sicht des Handwerks unrealistisch. Denn alle Unternehmen müssten über entsprechende Software verfügen, um beispielsweise XRechnungen für den Menschen lesbar zu machen.

Gerade auch weil aktuell nicht erkennbar ist, dass die Finanzverwaltung hierfür zum geplanten Starttermin ein kostenfreies Tool anbieten will, sind diese Pläne strikt abzulehnen.

Die Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft lehnen in der Stellungnahme eine allgemeine Einführung der elektronischen Rechnung ohne zeitgleiche Zurverfügungstellung eines kostenfreien Tools seitens der Finanzverwaltung ab.

Ausnahmen

Es müssen auch weiterhin keine elektronischen Rechnungen ausgestellt werden, soweit es sich um sog. Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV handelt. Damit können Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, weiterhin in Papierform ausgestellt werden.

Leider werden damit nicht alle Barverkäufe erfasst. In unserer Stellungnahme fordert der ZDH daher eine weitergehende Befreiung für Umsätze unabhängig von der Höhe und bis zur Einführung des Meldesystems, wenn eine gesicherte elektronische Registrierkasse eingesetzt wird.

Hybrides Rechnungsformat – mittelstandsgerechte elektronische Rechnung

Der ZDH setzt sich weiterhin dafür ein, dass eine mittelstandsgerechte elektronische Rechnung eingeführt wird. Aus unserer Sicht wäre bis zur Einführung des elektronischen Meldesystems, das die Finanzverwaltung für 2028 ankündigt, die ZUGFeRD-Rechnung als allgemeiner Standard – soweit die Vertragsparteien nicht übereinstimmend etwas anders vereinbart haben – vorzugswürdig.

Quelle: ZDH