Betriebe, die massive Umsatzeinbrüche durch die Coronakrise verzeichnen, erhalten neue Überbrückungshilfen durch den Bund. Das Bundeskabinett verabschiedete ein Eckpunkte-Programm, so dass Unternehmen – rückwirkend ab 1. Juni – einen Liquiditätszuschuss zur anteiligen Deckung ihrer Fixkosten erhalten können.
Die Überbrückungshilfe schließt an die bisherige Liquiditätshilfe an und kann nun rückwirkend ab 1. Juni und bis einschließlich August 2020 von Unternehmen wie auch Soloselbständigen aus allen Wirtschaftsbereichen in Anspruch genommen werden, sofern die in den Eckpunkten jeweils benannten Voraussetzungen und Verfahrensvorschriften erfüllt werden.
Auch Kosten für Ausbildungsplätze sind anteilig zuschussfähig. Die Zugangskonditionen zur Überbrückungshilfe – bei Umsatzrückgang im April und Mai 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum nun bereits ab 40 Prozent – werden erleichtert und auch überbetriebliche Berufsbildungsstätten können auf die Überbrückungshilfe zurückgreifen.
Aus dem Eckpunkte-Programm
Förderfähige Kosten
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste, die auch branchenspezifischen
Besonderheiten Rechnung trägt:
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht
förderfähig. - Weitere Mietkosten
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und
gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV - Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
- Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der CoronaÜberbrückungshilfe
anfallen. - Kosten für Auszubildende
- Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden
pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein
Unternehmerlohn sind nicht förderfähig. - Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen,
die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen
zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.
Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein. Zahlungen
für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder
unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben
Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.