Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurde unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium erstellt. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel trat am 20. August 2020 durch Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel dient der Konkretisierung der Arbeitsschutzstandards des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) vom April 2020. Ziel der Regel ist, die Gesundheit der Beschäftigten in der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes wirkungsvoll
zu schützen und den Betrieben bei der Umsetzung der pandemiebedingten Arbeitsschutzmaßnahmen mehr Rechtssicherheit zu geben, da der BMAS-Arbeitsschutzstandard nur reinen Empfehlungscharakter hat.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz die Anforderungen an den Arbeitsschutz.
Die Regel stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Dabei bleiben Abstand, Hygiene und Masken die wichtigsten Instrumente, solange es keinen Impfschutz für CoViD-19 gibt. Betriebe, die die Regel anwenden, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln.
Gleichwertige oder strengere Regeln, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, müssen jedoch weiterhin beachtet werden. Die Empfehlungen der Berufsgenossenschaften zur SARS-CoV-2, die sich ebenfalls am Arbeitsschutzstandard des BMAS orientieren, werden zusätzlich für branchenspezifische Konkretisierungen empfohlen.
Quelle: BAuA/ZDH