Bundestag verabschiedet Gesetz gegen Abmahnmissbrauch

Mitte September hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ verabschiedet.

Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), lobt dieses Gesetz einerseits: „Es ist gut, dass der Bundestag nach fast einjähriger Debatte endlich gesetzliche Maßnahmen verabschiedet, die dem Missbrauch von Abmahnungen einen Riegel vorschieben. Zugleich müssen seriöse Verbände und Organisationen gestärkt werden. Es ist deshalb wichtig, dass auch künftig sämtlichen Handwerksorganisationen die gesetzliche Abmahnbefugnis zusteht und sie weiterhin ihren Beitrag zur Selbstkontrolle der Wirtschaft leisten können.“

Andererseits sei es aber unverständlich, dass auch Verstöße gegen die Datenschutzgesetze abgemahnt werden dürfen. Darin sieht der ZDH eine zusätzliche Überwachung des Datenschutzes durch Konkurrenten, Verbände und Rechtsanwälte. Diese Kontrolle ist jedoch Sache der Aufsichtsbehörden. „Es bleibt zu hoffen, dass der Europäische Gerichtshof, dem die Frage der Zulässigkeit von Abmahnungen gegen Datenschutzverstöße gegenwärtig zur Entscheidung vorliegt, den deutschen Gesetzgeber korrigiert und für Rechtssicherheit sorgt.“

Um einem Missbrauch von Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen entgegenzuwirken, wurden die finanziellen Anreize für solche Abmahnungen verringert:

Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten („Rechtsverfolgungskosten“) entfällt,

  • wenn sie von einem Konkurrenten initiiert wurden und
  • der Verstoß von einem Betrieb begangen wurde, der i.d.R. weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt, oder
  • wenn ein Betrieb lediglich gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien (z.B. Impressumspflicht) verstößt.

Grundsätzlich verboten werden missbräuchliche Abmahnungen, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dienen, bei den Abgemahnten die Abmahnkosten oder Vertragsstrafen geltend zu machen. Verboten wird auch das Verlangen von überhöhten Vertragsstrafen oder von überzogenen Unterlassungsverpflichtungen. Wer gegen das Verbot des Abmahnmissbrauchs verstößt, muss dem Abgemahnten die für seine Rechtsverteidigung aufgewendeten Kosten (Anwalt, Gericht) ersetzen. 

Quelle: ZDH


Dipl.-Jurist Andreas Dolge
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