Mit Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung wird ebenfalls die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel mit Ablauf des 25. Mai 2022 ihre Gültigkeit verlieren. Nichtsdestotrotz wird die Arbeitsschutzregel ab 11. Mai 2022 im Ausschuss für Arbeitssicherheit (ASTA) überarbeitet, um – wenn es das Infektionsgeschehen erforderlich machen sollte – auf eine bereits überarbeitete Fassung zurückgreifen zu können. Das bedeutet für Unternehmen: Schutzmasken, kostenfreie Corona-Tests und Homeoffice sind nicht mehr verordnungsseitig vorgeschrieben.
Auch die Pflicht der Unternehmen, über die Impfmöglichkeiten zu informieren, entfällt. Arbeitgeber bleiben aber aufgefordert, das Infektionsgeschehen weiter zu beobachten und bei Bedarf ihr betriebliches Hygienekonzept an das Infektionsgeschehen anzupassen. Das BMAS hat dazu Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Orientierung bereitgestellt.
Das BMAS weist darauf hin, dass trotz der derzeit sinkenden Infektionszahlen regionale und betriebliche Infektionsausbrüche weiterhin möglich sind. Vor diesem Hintergrund seien Arbeitgeber nach den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, ihre Gefährdungsbeurteilung stetig an das aktuelle Infektionsgeschehen anzupassen und daraus abgeleitete Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen. So werden in den FAQs Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes empfohlen, die den betrieblichen Akteuren Orientierung zur Verhinderung bzw. Verminderung des Ansteckungsrisikos bei der Arbeit geben sollen. Insbesondere wird auf die bewährte Einhaltung der AHA+L Regeln verwiesen.