Corona-Soforthilfen unterliegen dem Pfändungsschutz

Bundesgerichtshof
Bundesgerichtshof. Foto: Joe Miletzki

Die Corona-Soforthilfe kann nicht gepfändet werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Bereits im Juli 2020 hatte der Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss v. 09.07.2020, Az.: VII S 23/20) entschieden, dass die Soforthilfe, die der Staat einem Unternehmer gewährt hat, nicht durch das Finanzamt wegen Steuerrückständen gepfändet werden darf. Am 10. März 2021 hat nun auch der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZB 24/20) entschieden, dass die Corona-Soforthilfen nicht pfändbar sind. Begründung: Bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige“ und ergänzendes Landesprogramm, hier: „NRW-Soforthilfe 2020“) handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht pfändbare Forderung.

Aufgrund der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist der Pfändungsfreibetrag in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen.

Begründung des BGH

In seiner Begründung nimmt der BGH auch auf den Beschluss des BFH vom 9.7.20 Bezug und führt dazu aus, dass zur Beurteilung der Zweckbindung der Corona-Soforthilfe der Bewilligungsbescheid und die Programme des Bundes und der Länder heranzuziehen sind. Ausweislich des diese Programme umsetzenden Bescheids dient die Corona-Soforthilfe, bei der es sich um eine Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung ohne Rechtsanspruch handelt, der Abmilderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens beziehungsweise des Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie soll nicht den laufenden Lebensunterhalt abdecken, sondern insbesondere Liquiditätsengpässe, die seit dem 1. März 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind, überbrücken. Ausdrücklich nicht umfasst sind nach dem Bescheid solche Liquiditätsengpässe, die schon vor dem 1. März 2020 entstanden waren. Aus den Bestimmungen zur Beihilfegewährung geht hervor, dass die Corona-Soforthilfe nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen dient, die vor dem 1. März 2020, sondern nur solchen, die seit dem 1. März 2020 entstanden sind. Die Mittel sind zur Finanzierung von Verbindlichkeiten für fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzausgaben vorgesehen, wobei die Entscheidung darüber, welche Ausgaben damit getätigt werden und in welcher Reihenfolge damit Forderungen erfüllt werden, nach den Förderbestimmungen allein dem Empfänger der Soforthilfe obliegt, der eine zweckentsprechende Verwendung später auch zu verantworten hat.

Dipl.-Jurist Andreas Dolge
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