Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat Hinweise zusammengestellt, wie es sich mit dem Aufstiegs-BAföG bei coronabedingten Kursausfällen verhält.
Teilnehmer sollen durch pandemiebedingte Unterbrechung einer laufenden Fortbildung weiterhin Förderleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) erhalten. Wir informieren Sie über die Hinweise, die das BMBF mit den Ländern abgestimmt und uns zugesendet hat.
Anforderungen an den Maßnahmebeitrag für die Dauer der Schließzeiten
Bei Maßnahmen/Lehrgängen, die vor den pandemiebedingten Schließzeiten der Lehrgangsstätten bewilligt und begonnen wurden, sollen die Schließzeiten für die Berechnung der Mindestdauer, des maximalen Zeitrahmens und der Fortbildungsdichte (§ 2 AFBG) sowie der Förderungshöchstdauer (§ 11 Abs. 1 S. 1 AFBG) außer Betracht bleiben. Auch bei der Prüfung der regelmäßigen Teilnahme nach § 9a AFBG sollen diese Fehlzeiten nicht berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass sich die Schließzeiten der Lehrgangsstätten nicht nachteilig auf die AFBG-Förderung auswirken und somit bereits laufende Maßnahmen weiter gefördert werden, unabhängig davon, ob sie tatsächlich stattfinden oder nicht.
Einsatz von E-Learning während der Schließzeiten
Falls während der pandemiebedingten Schließzeiten Unterricht über technische/digitale Maßnahmen angeboten wird die nicht den Anforderungen nach § 4a AFBG an virtuellen oder mediengestützten Unterricht entsprechen, wirkt sich dies nicht negativ aus. Das bedeutet, dass der Unterricht über technische/digitale Medien weder als Fernunterricht zugelassen noch durch eine dem Präsenzunterricht vergleichbare Kommunikation und durch regelmäßige Lernerfolgskontrollen ergänzt sein muss.
Fortsetzung der Förderung, wenn ein Kurs nach der Schließzeit nicht unverzüglich fortgesetzt werden kann
Nach derzeitiger Rechtslage besteht ein Anspruch auf Förderung für die gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel und für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme. Dabei muss die Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung absolviert und abgeschlossen werden. Da den Geförderten wegen den pandemiebedingten Schließungen von Bildungsstätten keine Nachteile entstehen sollen, haben diese Unterbrechungszeiträume keine förderrechtlichen Auswirkungen, wenn die Fortbildung unmittelbar nach Aufhebung der pandemiebedingten Schließungen fortgesetzt wird. Nicht förderfähig dürfte jedoch ein längerer Zeitraum sein, in dem trotz Öffnungsmöglichkeit der Bildungseinrichtungen kein Unterricht stattfindet und Maßnahmeabschnitte bzw. Kurse erst mehrere Wochen später fort- bzw. durchgeführt werden.
Bewilligte Förderungen, wenn der Kurs wegen Corona nicht planmäßig beginnt
Noch nicht bewilligte bzw. bereits bewilligte aber vor den pandemiebedingten Schließzeiten noch nicht begonnene Maßnahmen, die wegen pandemiebedingten Schließzeiten verschoben oder abgesagt werden und damit nicht bzw. nicht wie bewilligt stattfinden, können nicht gefördert werden. Bereits ergangene Bewilligungsbescheide sollen dementsprechend aufgehoben werden. Wurden bereits erste Leistungen gewährt, sollen im Hinblick auf mögliche Rückforderungen von Unterhaltsleistungen insbesondere Vertrauensschutzgesichtspunkte sorgfältig geprüft/ berücksichtigt werden.
Offene Fragen
Offene Fragen bestehen z. B.: Ob Fortbildungsteilnehmer während der Schließzeiten weiterhin Unterhalt erhalten, ob die „Schließzeit“ auch die Dauer umfasst, bis die Bildungsstätten die geförderten Kurse fortführen und ob Pauschalinformationen der Bildungsstätten an die bewilligenden AFBG-Stellen ausreichen.
Sobald uns weitere Informationen vorliegen werden wir Sie informieren.