Der Arbeitgeber trägt nicht das Lohnrisiko bei „Lockdown“

Ein Arbeitgeber, der seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss, trägt für den Schließungszeitraum nicht das Risiko des Arbeitsausfalls. Er ist daher nicht zur Weiterzahlung der Vergütung an seine Beschäftigten verpflichtet, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 13. Oktober 2021 (Az.: 5 AZR 211/21) feststellte.

Geringfügig Beschäftigte hatte geklagt

Im April 2020 wurde das Ladengeschäft der Beklagten aufgrund einer pandemiebedingten Schließungsanordnung geschlossen. Der Arbeitnehmerin war es daher nicht möglich, ihrer Tätigkeit bei dem Beschäftigungsbetrieb nachzukommen. Sie erhielt auch keine Vergütung. Als geringfügig Beschäftigte eines Minijobs ohne Sozialversicherungspflicht unterfiel sie zudem nicht den persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeit.

Kein Anspruch auf Entgeltzahlung

Nach den Feststellungen der Bundesarbeitsrichter steht der Klägerin für den Monat April 2020, in dem ihre Arbeitsleistung und deren Annahme durch die Beklagte aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließung unmöglich war, kein Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu. Ein Arbeitgeber trage nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden.

Nichtbeschäftigung resultiert aus hoheitlichem Eingriff

In derartigen Fällen realisiere sich nicht das in einem bestimmten Betrieb angelegte Betriebsrisiko. Vielmehr resultiere die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aus dem hoheitlichen Eingriff zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage, für welche Arbeitgeber nicht einzustehen haben und daher auch nicht zu Entgeltzahlungen verpflichtet seien.

Es obliege dem Staat, hier gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich für die finanziellen Nachteile der Beschäftigten zu sorgen, die durch einen solchen hoheitlichen Eingriff entstehen. Dies sei beispielsweise durch einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt. Der Umstand, dass die Klägerin als geringfügig Beschäftigte nicht davon profitiere, beruhe auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem, führe aber nicht zur Herleitung einer arbeitsrechtlichen Zahlungspflicht des Arbeitgebers.

(Stand: Oktober 2021)