Urteil Erst korrekte Rechnung, dann das Geld

Ist eine Rechnung erkennbar falsch, kann der Auftraggeber die Zahlung vollständig verweigern, bis eine korrekte Rechnung vorliegt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Ab 01.01.2025 ist die Einführung von speziell normierten elektronischen Rechnungen (eRechnung) für alle inländischen B2B- Umsätze verpflichtend.
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Ist eine Rechnung offensichtlich unrichtig, darf der Auftraggeber die Zahlung vollständig zurückhalten, bis eine berichtigte Rechnung vorliegt. Gerade bei hohen Rechnungsbeträgen sollten Unternehmen ihre Rechnungen daher sorgfältig prüfen.

Kein Zahlungsverzug bei unrichtiger Rechnung

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 13. März 2026 (Az. 12 U 138/25) klargestellt:
Eine unrichtige Rechnung kann ein Zurückbehaltungsrecht nach §?273 BGB begründen. In diesem Fall gerät der Rechnungsempfänger nicht in Zahlungsverzug.

Der konkrete Fall

Ein Installateur stellte eine Rechnung über den Einbau einer Heizungsanlage. In der Rechnung war auch ein hydraulischer Abgleich aufgeführt. Dieser war jedoch tatsächlich nicht durchgeführt worden. Der Kunde zahlte daher nicht. Das Unternehmen machte die Forderung daraufhin anwaltlich geltend und verlangte zusätzlich Verzugszinsen.

Der Kunde erklärte, er benötige eine korrekte Rechnung für seine Steuererklärung und habe ein berechtigtes Interesse an der Berichtigung der objektiv falschen Rechnung. Er habe mehrfach angeboten, die Rechnung zu bezahlen, jedoch darauf hingewiesen, dass der hydraulische Abgleich noch nicht erfolgt sei. Ohne diese Leistung habe weder eine Abnahme stattgefunden noch sei die Rechnung fällig. Außerdem sei ohne hydraulischen Abgleich die Effizienz der Heizungsanlage nicht gewährleistet.

Das Angebot des Unternehmens, stattdessen eine Gutschrift zu erteilen, lehnte der Kunde ab. Der Grund: Die Gutschrift enthielt keinen eindeutigen Bezug zur ursprünglichen Rechnung.

Zurückbehaltungsrecht muss ausdrücklich erklärt werden

Das Gericht gab dem Kunden Recht. Als Auftraggeber durfte er die Zahlung vollständig zurückhalten, bis eine korrekte Rechnung vorliegt. Voraussetzung ist jedoch, dass er sich ausdrücklich auf §?273 BGB beruft und die Zahlung Zug um Zug anbietet.

Der Betrieb musste daher sowohl die Verzugszinsen als auch die Anwaltskosten für den Zeitraum tragen, in dem das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wurde.

Zugleich stellte das Gericht klar:
Das Zurückbehaltungsrecht nach §?273 BGB gilt nicht automatisch. Es muss eindeutig und aktiv geltend gemacht werden. Solange die Rechnung nicht berichtigt ist, können keine Verzugszinsen verlangt werden.

Das Urteil ist aufgrund der zugelassenen Revision noch nicht höchstrichterlich bestätigt, liefert aber klare Hinweise für die Praxis. Die vollständige Entscheidung ist unter nrwe.justiz.nrw.de abrufbar.

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