
Im FAQ-Katalog wird darauf hingewiesen, dass auch solche Zahlungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 11c EStG von der Steuerbefreiung umfasst sind, die bereits vor dem Tag der Verkündung des Gesetzes am 25. Oktober 2022 beschlossen worden sind, aber erst nach diesem Tag an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Dies ist insbesondere für Tarifpartner wichtig, die gegebenenfalls bereits vor der Verkündung des Gesetzes entsprechende Vereinbarungen getroffen haben.
Auch wird erläutert, dass die Vereinbarung von Bedingungen für die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie für die Steuerfreiheit unschädlich sind. Ob diese allerdings arbeitsrechtlich zulässig sind, ist einer gesonderten Prüfung nach arbeitsrechtlichen Vorgaben vorbehalten.
Zur Frage der Pfändbarkeit der Prämie hat sich das Bundesfinanzministerium mangels Zuständigkeit nicht geäußert und verweist insoweit auf die allgemeinen Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Pfändbarkeit von Forderungen.
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Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks