Wegen der Coronakrise darf länger gearbeitet werden. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) genehmigt in einigen Bereichen verlängerte Arbeitszeiten. Das betrifft in gewissen Fällen auch das Handwerk. Dadurch soll in Notsituationen die Versorgung sichergestellt werden.
Die Bundesregierung hat für drei Monate in einigen Bereichen Arbeitstage von bis zu zwölf Stunden gestattet, um wegen der Corona-Krise in Notsituationen die Versorgung zu sichern. Wird von den Abweichungen Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 60 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat eine entsprechende Rechtsverordnung unterzeichnet. Damit wird das Arbeitszeitgesetz bis Ende Juni gelockert. Überdies darf die gesetzliche Mindestruhezeit zwischen Arbeitsende und -beginn von elf auf neun Stunden verringert werden.
Bedingung ist aber, dass dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sei. Erfasst sind neben medizinischen oder pflegerischen Tätigkeiten auch Jobs in Gerichten, Behörden, der Energie- und Wasserversorgung, der Abfallentsorgung.
Auswirkungen auch auf das Handwerk
Die Verordnung tritt mit Unterschrift des Ministers ohne weitere Befassung des Kabinetts in Kraft. Sie erlaubt ferner Ausnahmen vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen. Die Ausnahmen sind auf bestimmte Tätigkeiten – etwa das Herstellen, Verpacken und Einräumen von Waren des täglichen Bedarfs oder auch die medizinische Behandlung und Pflege beschränkt.
Was bedeutet dieser Verordnung für Handwerksberufe?
Die Covid-19-Arbeitszeitverordnung ermöglicht zur Bewältigung der derzeitigen Situation Ausnahmen von Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes für bestimmte in der Verordnung genannte Tätigkeiten. Aber: „Die Verordnung bietet keine generelle Ausnahme für bestimmte Betriebe oder Berufe“, teilte das Bundesarbeitsministerium auf Anfrage der Deutschen Handwerks Zeitung mit. Es sei jeweils zu prüfen, „ob die Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen, also lebensnotwendigen oder existenzsichernden Gütern notwendig sind“, so das Ministerium. Das schließe die entsprechenden Dienstleistungen ein.
Das wird an einem Beispiel verdeutlicht: So kann ein Elektrobetrieb die Verordnung nutzen, um die kurzfristig notwendige Stromversorgung eines Behelfskrankenhauses aufzubauen, jedoch zum Beispiel nicht, um im Behördenauftrag Elektroarbeiten in einer Schule durchzuführen, heißt es beim Bundesarbeitsministerium.
Quelle: Gekürzter Artikel von der Website der Deutschen Handwerks Zeitung