In der gegenwärtigen Phase der Rohstoffverknappung und damit einhergehenden Materialpreis-Explosion versuchen einige Hersteller und Lieferanten, mithilfe ihrer ausgeklügelten Geschäftsbedingungen die Risiken von Preisanstiegen einseitig auf die Abnehmer, insbesondere Handwerksbetriebe, abzuwälzen.
So nehmen sich Lieferanten etwa das Recht heraus, auch noch nach verbindlicher Lieferzusage/Vertragsbestätigung die Materialpreise einseitig erhöhen oder vom Vertrag zurücktreten zu dürfen, ohne dass dem Abnehmer adäquate Gegenansprüche zustehen.
Derartige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dürften einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht standhalten. Die Handwerkskammern sind gemäß § 8 (3) Nr. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb berechtigt, die Verwender solcher unzulässiger Geschäftsbedingungen auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen und diesen Unterlassungsanspruch ggf. auch gerichtlich durchzusetzen. Die Handwerkskammer tritt dabei im eigenen Namen auf bzw. übergibt die Angelegenheit an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Betriebe, die mit solch fragwürdigen AGBs konfrontiert werden, können sich jederzeit an ihre Handwerkskammer wenden, um die AGBs überprüfen zu lassen.