Hinweis der Berater

Dürfen Kosmetiker, wenn die Bundesnotbremse gilt, arbeiten? Dazu gibt es viele Unsicherheiten.

An der Hotline der Berater wird immer wieder die Frage gestellt, ob Kosmetiker nach der Bundesnotbremse, die über einer Inzidenz von 100 gilt, arbeiten dürfen. Nach Auslegung der Kammerberater ist dies nicht der Fall, da Kosmetik nicht unter medizinische, therapeutische oder pflegerische Zwecke zu fassen ist. Lediglich Fußpflege darf angeboten werden.

Aus der Bundesnotbremse (Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite):

„…8. die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt; wobei Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege durch die Kundin oder den Kunden ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen ist“

Hotline der Berater: 0345 2999-221