Welche Handwerksgewerke können bevorzugt geimpft werden?

Impfen
Impfen. Foto: Gustavo Frings/Pexels

Eine klare Auslegung, welche Berufsgruppen des Handwerks zu welcher Impfgruppe gehören, gibt es nicht detailliert. Die Impfreihenfolge legt die Corona-Impfverordnung des Bundes fest. Solange der Impfstoff noch knapp ist, wird priorisiert.

Die Handwerkskammer Magdeburg hat aber eine Einschätzung zur Zuordnung gegeben, die wir an dieser Stelle abbilden:

Gruppe 1: Höchste Priorität (weitgehend geimpft)
u.a. über 80-Jährige, Menschen in Pflegeheimen, Personal auf Intensivstationen etc.

Gruppe 2: Höhe Priorität (wird aktuell geimpft)
u.a. 70-80-Jährige, Menschen mit Trisomie 21, Demenz usw., Personal in Kitas und Grundschulen etc.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 auch Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit hohen oder erhöhten Expositionsrisiko tätig sind. Hierunter zählen unser Ansicht nach auch die Gesundheitshandwerke mit hohem und engem Kundenkontakt (Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher) sowie Gebäudereiniger, die in solchen Einrichtungen tätig sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9. auch Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, in Grundschulen, Sonderschulen oder Förderschulen tätig sind (Gebäudereiniger, ggf. ext. Kantinenpersonal des Lebensmittelhandwerks).

Gruppe 3: Erhöhte Priorität (wird je nach Region bereits geimpft)

u.a. 60-70-Jährige, medizinisch vorbelastete Menschen, Polizei und Feuerwehr etc.

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 auch Personen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen (Bestatter), in der Ernährungswirtschaft (Lebensmittelhandwerke, wie Fleischer, Bäcker, Müller, Konditoren etc.), in der Wasser- und Energieversorgung (Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Rohr- und Kanalreiniger, Brunnenbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer), in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen (Kraftfahrzeugtechniker, Zweiradmechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer) sowie in der Informationstechnik (Informationstechniker) und im Telekommunikationswesen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 auch Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigen Expositionsrisiko tätig sind (Zahntechniker).

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 auch Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind (Verkäufer im Lebensmittelhandwerk).

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 auch Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus besteht (Friseure, Kosmetiker, Fußpfleger, Gebäudereiniger, Textilreiniger).

Gruppe 4: Ohne Priorität

Alle, die ein geringeres Risiko haben, einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung zu erleiden. Ihnen soll nach den priorisierten Gruppen ein Impfangebot gemacht werden.