Gesundheitsschutz Hinweis: Radon-Messung nicht vergessen

Man kann es weder sehen, riechen noch schmecken. Trotzdem stellt das Gas Radon-222 eine Gefahr dar.

Radon ist ein radioaktives Gas
Radon ist ein radioaktives Gas, das in unterschiedlichen Konzentrationen aus dem Erdboden austritt und so in die Umwelt gelangt. Bild: Bundesamt für Strahlenschutz

Man kann es weder sehen, riechen noch schmecken. Trotzdem stellt das Gas Radon-222 eine Gefahr dar. In bestimmten Gebieten tritt es in bedenklichen Mengen aus dem Erdboden aus und kann sich besonders in Innenräumen anreichern. Atmet man das radioaktive Edelgas über einen längeren Zeitraum ein, kann das zu Lungenkrebs führen. Um das Risiko einer Gesundheitsgefährdung zu reduzieren, wurde im Strahlenschutzgesetz (Artikel §127 und §128) festgelegt, dass die Radon-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen in Innenräumen in bestimmten Vorsorgegebieten gemessen werden muss. Bei erhöhten Werten müssen dann entsprechende Maßnahmen zur Reduzierung eingeleitet werden.

Bis 30. Juni 2022 müssen die Ergebnisse der Messungen vorliegen. Wird keine Messung eingeleitet, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar. Für Betriebe, die bisher noch keine Messungen organisiert haben, also höchste Zeit, diese einzuleiten, um bei Kontrollen zumindest zu zeigen, dass sie begonnen haben. Denn: Um jahreszeitbedingte Schwankungen berücksichtigen zu können, muss die Messung über ein komplettes Jahr erfolgen.

Radon-Vorsorgegebiete

Im Kammerbezirk Halle (Saale) sind folgende Gemeinden als Radon-Vorsorgegebiete ausgewiesen: Stadt Allstedt, Stadt Arnstein, Stadt Hettstedt, Lutherstadt Eisleben, Stadt Mansfeld, Stadt Sangerhausen, Südharz, Goldene Aue, Mansfelder Grund-Helbra.

Was muss gemessen werden?

Gemessen werden muss u.a. in Büroräumen, Beratungsräumen, Verkaufsräumen, Werkstätten, Produktionshallen, medizinischen Behandlungsräumen oder Küchen – also überall dort, wo sich Arbeitnehmer regelmäßig oder über längere Zeit aufhalten. Nicht gemessen werden muss in Fluren, Sanitärräumen, Umkleiden, Technikräumen, Lagerräumen, Garagen und Heizungsräumen.

Wer ist verantwortlich?

Verantwortlich für die Messung ist ein Betriebsinhaber, der Arbeitnehmer beschäftigt, aber auch der, der als Soloselbstständiger tätig ist. Der Inhaber trägt auch die Kosten für die Messung, die sich pro Gerät auf insgesamt 30 bis 50 Euro belaufen (inklusive Ergebnisauswertung). In der Regel wird pro Raum ein Messgerät aufgestellt.

Für die Messung der Radon-Aktivitätskonzentration sind nur Messgeräte anerkannter Stellen zugelassen. Verschiedene Unternehmen, die auf Radon-Messungen spezialisiert sind, haben bereits Kontakt zu Gewerbebetrieben im Landkreis Mansfeld-Südharz aufgenommen. Betroffene Unternehmer sollten immer mehrere Angebote solcher Anbieter einholen und zudem überprüfen, ob die Anbieter seriös sind. Eine aktuelle Liste der anerkannten Anbieter listet das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) auf seiner Webseite auf.

Liegen die Messergebnisse vor, müssen diese den jeweiligen Arbeitskräften sowie dem Betriebs- oder Personalrat mitgeteilt werden. Auch eventuell beschäftigte Fremdfirmen müssen informiert werden.

Bei einer Überschreitung des Jahresmittelwertes von 300 Bq/m³ muss der für den Arbeitsplatz Verantwortliche Maßnahmen zur Reduktion der Radon-222-Aktivitätskonzentration vornehmen, wie etwa den Einbau einer Lüftungsanlage. Mögliche Maßnahmen sind im Radon-Handbuch Deutschland aufgeführt, das in elektronischer Form auf den Seiten des BfS erhältlich ist.

Innerhalb von 24 Monaten nach Vorliegen der ersten Messung muss mit einer erneuten Messung überprüft werden, ob die ergriffenen Maßnahmen erfolgreich waren.

Weitere Informationen

www.bfs.de

www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/arbeitsschutz/strahlenschutz/radon