Ein Arbeitgeber, der für seinen Arbeitnehmer zu einem früheren Zeitpunkt die Arbeit im Homeoffice gestattet hat, später die Rückkehr ins Büro anordnen – wenn dafür betriebliche Gründe vorliegen (Urteil des Landesarbeitsgerichts München v. 26.08.2021, Az. 3 SaGA 13/21).
Der Fall
Der Arbeitnehmer war als Grafiker in Vollzeit beschäftigt und erbrachte seine Arbeitsleistung seit Dezember 2020 auf Anweisung des Arbeitgebers von daheim. Mit Weisung vom 24. Februar 2021 hat der Arbeitgeber gegenüber dem Kläger angeordnet, die Tätigkeit als Grafiker wieder unter Anwesenheit im Büro des Arbeitgebers zu erbringen. Der Arbeitnehmer wollte mit seiner Klage erreichen, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird und diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden darf.
Das Urteil
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München entschied zugunsten des Arbeitgebers. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV oder § 106 S. 1 der Gewerbeordnung. Die vom Arbeitnehmer reklamierte allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken sowie das allgemeine Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause stehen jedoch einer Verpflichtung zum Erscheinen am Arbeitsplatz nicht entgegen. Nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittele der § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV kein subjektives Recht auf Homeoffice. Die Weisung des Arbeitgebers habe billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden.
(Stand: 8. September 2021)