Urteil Kein Erschwerniszuschlag beim Tragen einer OP-Maske

Die Anordnung zum Tragen einer OP-Maske bei der Arbeitserbringung löst keinen Anspruch auf eine tarifvertragliche Erschwerniszulage aus.

OP-Maske auf rotem Hintergrund
Viktor Hanacek

Die Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sogenannte OP-Maske) im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Erschwerniszuschlag nach § 10 Nr. 1.2 des Rahmentarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31. Oktober 2019 (RTV). Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 20. Juli 2022 (Az.: 10 AZR 41/22).

Sachverhalt

Der Kläger ist als Reinigungskraft bei der Beklagten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der allgemeinverbindlich erklärte RTV Anwendung. Auf Anweisung der Beklagten, die im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfolgte, trug der Kläger in der Zeit von August 2020 bis Mai 2021 bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten eine medizinische Gesichtsmaske. Für das Tragen dieser OP-Maske verlangte der Kläger einen tariflichen Erschwerniszuschlag auf der Grundlage von § 10 Nr. 1.2 RTV in Höhe von 10 Prozent seines Stundenlohns. Die Regelung des § 10 RTV lautet auszugsweise:

㤠10 Erschwerniszuschlag
Der Anspruch auf nachstehende Zuschläge setzt voraus, dass Beschäftigte die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften einhalten. Beschäftigte haben für die Zeit, in der sie mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt werden, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, bezogen auf den jeweiligen Lohn des Tätigkeitsbereiches.
1. Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung (Schutzbekleidung, Atemschutzgerät)
1.1 …
1.2 Arbeiten, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird 10 %“

Rahmentarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31. Oktober 2019 (RTV)

Der Kläger ist der Ansicht, dass das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bei der Ar-beit eine Erschwernis darstelle, die durch den Erschwerniszuschlag abzugelten sei. Eine medizinische Gesichtsmaske sei als Teil der persönlichen Schutzausrüstung anzusehen, weil sie auch die Gefahr der eigenen Ansteckung verringere.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Gegen die klageabweisenden Urteile ging der Kläger in Revision vor das BAG.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Nach den Feststellungen der Bundesarbeitsrichter stellt eine medizinische Gesichtsmaske keine Atemschutzmaske iSv. § 10 Nr. 1.2 RTV dar. Die tarifliche Bestimmung knüpfe insoweit an die maßgeblichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts an. Danach werde vom Begriff der Atemschutzmaske nur eine solche Maske erfasst, die vorrangig den Eigenschutz zum Ziel habe und zu den sogenannten persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) zähle. Das treffe auf medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) allerdings nicht zu. Diese bezwecken lediglich einen Fremdschutz, nicht aber einen Eigenschutz des Trägers und genüge daher nicht den Anforderungen an eine persönliche Schutzausrüstung im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften. Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske löse daher keinen Anspruch auf den tariflichen Erschwerniszuschlag nach dem RTV aus.

Folgen des Urteils und Bewertung

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßt das Urteil. Es stellt klar, dass eine OP-Maske keine Atemschutzmaske und damit nicht Teil der persönlichen Schutzausrüstung des Beschäftigten ist, deren Trageverpflichtung eine tarifvertragliche Erschwerniszulage auslöst. Anders als eine FFP2- oder FFP3-Maske dient die OP-Maske nicht dem Eigenschutz, sondern dem Schutz anderer Personen.

Viele Tarifverträge sehen für Tätigkeiten, die unter erschwerten Bedingungen ausgeübt werden, Erschwerniszulagen vor. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Arbeiten mit einer Ge-fährdung einhergehen oder unter extremen Bedingungen (z.B. Staub, Schmutz oder Hitze) zu erfolgen haben. Die nun vorliegende Entscheidung des BAG bietet hier in Bezug auf die coronabedingte Verpflichtung zum Maskentragen eine klarstellende Orientierung.

Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks

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